Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 64 (sequence 11)
- Language
- German
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64 Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. besondere höchste Erlaubniß errichtet werden; die bestehenden ') sind genau zu untersuchen. An der Hauptshnagoge sungiren 1 Ober- und 2 Unterrabbiner, die in kirchlichen und Ehesachen ordentliche Mitglieder des Vorstands sind. Die Rabbiner, welche Deutsche und in ihren Kenntnissen geprüft sind, haben deutsch zu predigen und die religiösen Funktionen zu vollziehen. Sie müssen eine eidliche Versicherung abgeben, streng nach den Verordnungen zu leben. Die Rabbiner genossen, wie die übrigen Geistlichen, die Wahlfreiheit. Sie haben u. A. ihren Glaubensgenossen den Gehorsam gegen den Regenten, die Gesetze des Staats und namentlich die Verteidigung des Vaterlands als die heiligste Pflicht einzuprägen „und daß während der Zeit des Kriegsdienstes das Gesetz von religiösen Gebräuchen dispensirt, welche respective zu thun oder sonsten zu unterlassen nicht erlaubt sind". (Der letztere Passus „und daß während" wurde später fallen gelassen. In der vom 30. Jan. 1812 datirten Urkunde über die israelitische Verwaltungsbehörde findet er sich nicht). In Betreff der Beerdigungen müssen sich die Juden nach den allgemeinen Verordnungen benehmen. Seltsamerweise wurde später, auf Antrag der Juden dieser ursprünglich ganz allgemein gehaltenen Bestimmung folgender Passus hinzugefügt: „In einzelnen Fällen jedoch und namentlich wenn ein dahier regierter Arzt und vorzüglich derjenige, welcher den Verstorbenen in der letzten Krankheit bedient hat, ein pflichtmäßiges Zeuzniß ausstellt, welches den unbezweifelten Tod bezeuget, können auch frühere Beerdigungen stattfinden". Das Amt des früheren Gemeinschreibers wurde abgeschafft; der Betreffende in die Zahl der recipirten Netare aufgenommen. Einen wie tiefen Eindruck die lange gehoffte und endlich erreichte Ertheilung des Bürgerrechts auf die Juden Frankfurts machte, lehrt ein von Boerwald, Zur Geschichte des Philantropins I, Frankfurt 1869 (Programm) S. 16 mitgetheilter Brief von Geisenheimer, dem damaligen Director des Philantropin. Er schrieb, per Estafette 2. Jan. 1812 seinem Vater: „Theuerster Vater! Ueberzeugt von dem Antheil, den Sie an unserm Glücke nehmen, überschicke Ihnen beigehend unser heutiges Regierungsblatt, worin wir das Bürgerrecht haben. Es kostet zwar Gelb und vielleicht noch 30 Carolin aus mein Theil, doch danke ich Gott dafür". Auch die übrigen Judenschaften des Großherzogthums suchten an den t) Als Nebensynagogen werden in den Protokollen gelegentlich folgende ausgeführt : Die Hospital-, die Krankenkasse, die Rabbinerschule, bestimmt für den Fall der Verhinderung oder Kränklichkeit des Rabbiners, die Reißische, die Claus, die Haasische und die sogenannte Ieschiva. Dann heißt es „letztere vier provisorisch".