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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 63

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 63 (sequence 10)
Language
German
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Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. 63 weilen, um die damals herrschende Verwirrung der Begriffe zu kennzeichnen. Die Judenfrage, die in erster Linie eine Gerechtigkeitsfrage war, der Versuch der Vergeltung eines Jahrhundert lang zugefügten Unrechtes wurde zur Geldfrage. Die Juden selbst waren weit entfernt von dem Standpunkte, den G. Rießer einige Jahrzehnte später so gut und männlich vertrat, dem nämlich, keine Gnade zu erwarten, sondern ihr Recht zu verlangen. Sie waren, wie Eberstein selbst in einem der oben benutzten Aktenstücke andeutet, gern bereit eine große Summe zu zahlen, falls ihnen dasjenige gewährt würde, was sie nach den Buchstaben des Organisationspatentes zu fordern berechtigt waren. Die Regierenden ihrerseits scheuten sich nicht, diese freiwillige Gaben zu empfangen. Zwar wies Eberstein den Gedanken weit von sich, für seinen Herrn Anleihen und Geschenke anzunehmen, wie sie etwa die Casseler Juden für ihre vollständige Emancipation dem König von Westphalen angeboten und wirklich gegeben hatten; aber er beanspruchte eine Zahlung als sein oder seines Fürsten Recht. Wurde er aber auf Frankreich hingewiesen, wo alle jene Ausnahmezustände ohne Ablösung aufgehoben worden waren, so lehnte er einen solchen Vergleich mit der Bemerkung ab, dort habe die Nationalversammlung die unentgeltliche Ablösung beschlossen. Die Bemerkung war sehr sophistisch. Denn es gab im Großherzogthum Frankfurt keine Versammlung, die derartiges beschließen konnte und hätte es eine solche gegeben, so würde sie, wie man aus Seegers und Thomas Gutachten folgern kann, einen dem französischen ähnlichen Beschluß niemals gefaßt haben. Aber mochte die Folgerung sophistisch sein, sie rettete den Schein und ermöglichte dem Greßherzog, die Ebbe seiner Casse einigermaßen in Fluth zu verwandeln. Zur Besorgung 2) der Verwaltungs- und kirchlichen Angelegenheiten wurde ein Vorstand „Israelitische Verwaltungsbehörde" eingerichtet. Dieselbe bestand aus 10 Mitgliedern, die unbescholten und über 30 Jahre alt sein mußten. Daneben gab es 15 Notabeln, die aus den angesehensten und höchstbesteuerten von dem Minister des Innern ernannt wurden. Sie hatten den Vorstand zu wählen, Rabbiner vorzuschlagen. Der Vorstand stand unter Leitung des großherzoglichen Commissars und Commissions- Actuars. Der erstere hatte die Vorstandsitzungen zu leiten. Von den Vorstandsmitgliedern trat alle drei Jahr die Hälfte aus, war aber wieder wählbar. Die Religionsübung war frei. Nebenshnagogen dursten nur auf!) Die Bestimmungen über die Verwaltungsbehörde wurden in einer Verordnung vom 30. Jan. 1812 zusammengestellt. „Vgl. llZlb. 0. 62 Nr. 20. Indenschaft zu Frankfurt. Neue Verwaltungsordnung".

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