Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2259275-2259319-2259321-2264867--1894-2264949- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
62 Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. Joseph Ellissen Vollmacht, die Geldangelegenheit zu ordnen^). Nachdem die erste Zahlung geleistet und die ferneren Verpflichtungen übernommen waren, wurde die. „Großherzogliche Verordnung, die bürgerliche Rechtsgleichheit der Judengemeinde zu Frankfurt betreffend" am 28. Dez. 1811 publicirt 2). Sie besagt kurz, daß, nachdem die Judengemeinde ihre Abgaben abgelöst habe, die conftitutionsmäßig verordnete Gleichheit der Rechte wirklich eingetreten sei. An demselben Tage folgte eine Declaration, die aber nicht in das Regierungsblatt ausgenommen werde^), welche die nähere Bestimmungen enthielt. Diese waren folgende: Das bisher jährlich von den Juden entrichtete Schutzgeld hört auf. Alle Juden, die ein Gewerbe treiben, auf welches man als Bürger eingeschrieben werden kann, werden Bürger nach Ableistung des Bürgereides. Diejenigen, welche nicht zur wirklichen Ausübung des Bürgerrechts gelangen können, treten in das Bürgerrecht ein, sobald sie ein bürgerliches Gewerbe ergreisen (zu welchem BeHufe ein Zeitraum von zehn Jahren ihnen eingeräumt ist); bis dahin haben sie nur die einfache, nicht doppelte Schätzung zu entrichten. Hausirhandel dürfen diejenigen, welche ihn bisher getrieben haben, weiter treiben, stehen aber unter besonderer Polizeiaufsicht. Die Söhne, Töchter, Wittwen der jüdischen Bürger werden entsprechend den Angehörigen der christlichen Bürger behandelt. Fremde Juden unterliegen denselben Bestimmungen wie fremde Christen. Ehen dürfen in unbeschränkter Zahl stattfinden. Die jüdische Gemeinde hat das alleinige Recht über ihre Kirchen^, Schul- und milde Stiftungen-Fonds, aber kein Anrecht an die christlichen Fonds. Christliches Gesinde, das bei Juden dient, verliert seine Ansprüche an christliche Wohlthätigkeitsanstalten nicht. Die Juden dürfen ihre Kinder in die christlichen Schulen schicken „und es wird ihnen deshalb besondere Beschützung gegen unziemliche oder ihren Religionsgrundsätzen zuwiderlaufende Behandlung zugesichert". Die Judengasse hört auf, besondere Wohnung der Juden zu sein, sie wird einem bestehenden Quartiere zugerechnet. Auf diesem Punkte angelangt, darf man wohl einen Augenblick ver- 1) Gedruckt „Verteidigung" S. 91, 92. Das Original befindet sich in den S. 61 Anm. 2 genannten ActenfascikeL, wo aber die Namen nicht wiederholt sind. Unterschrieben sind 571. Einige wenige Juden haben zuerst ihre Namen mit hebräischer Currentschrift geschrieben, alsbald aber dieselben in deutschen oder lateinischen Buchstaben wiederholt, mit der Vorbemerkung „soll heißen" oder „das heißt". Einzelne schrieben für sich und „ihren Herrn Vater" oder Bruder u. Aehnl. 2) Großh. Regierungsblatt Bd. I, S. 609, Darstellung Beil. S. 21—23, Verteidigung S. 98. Vgl. noch Beaulieu-Mauconnay II, S. 325. 2) Zuerst gedruckt „Darstellung" Beil. S. 9—20, „Verteidigung" S. 99—103.