Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 60 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2259275-2259319-2259321-2264867--1892-2264947- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
60 Geiger : Die Ertheilung des Bürgerrechts au die Juden in Frankfurt. 1811. dem Staate immer noch fremd; er wäre nicht unterthan und nur in so weit ein Staatsangehöriger, wie es der tolerirte Fremde und peimLsLionist ist? Also der Mann hätte kein Vaterland und er könnte, wo nicht er, doch seine Kinder geradezu von dem Staate ausgewiesen werden, wenn er sich nicht einer leA uovae reeextioms unterwirft? Und doch soll eben der Mann die nemliche, ja — wie namenttich in Frankfurt — noch größere Lasten als der einzig begünstigte Bürger tragen? Er soll seine Kinder allein zum Kriegsdienste hergeben, er soll doppelte Schätzung zahlen, er soll kein liegendes Eigenthum, das allein an einen Staat binden kann, erwerben und besitzen können? — Er oder seine Kinder sollen stets der Gefahr ausgesetzt seyn, nutuin des Regenten den Stab zu ergreifen und in die weite Welt zu wandern? — „Gut, wenn denn das Vaterland ihn nicht als bleibenden und nur als temxorairen Unterthanen erkennt, so hat auch er keine andere als temxoraire Pflichten gegen den Staat (deren Rechte und Pflichten sind überall eorrelAtiv), er kann frey und ungehindert auswandern, wann es ihm beliebt. Er braucht seine Söhne nicht zum Kriegsdienst für ein Land zu liefern, das feherlich erklärt, er sey sein Unterthan nicht! — Er kann keinen Hochverrath an diesem Lande begehen, das ihn nicht als sein Kind erkennt, von dem er nur Lasten, aber keine Vortheile zn erwarten hat! „Fern sehen von uns solche Schlüsse, die indessen als nothwendige Folgen aus jenen einseitigen und falschen?raeini8S6n hervorgehen. Nein! Die neue Constitution des Großh. Frankfurt, welche S. K. Hoheit, unser so gütige und gerechte Herr durch das or^. patent vom 16. Aug. 1810 begründet haben, kennt keinen solchen Unterschied mehr. Sie weis nichts von einem Unterschiede zwischen Bürgern, Behsassen und Juden. Nach ihr giebt es keine solche Kasten mehr. Wir sind alle gleich vor dem politischen Stüatsgesetze; wir sind alle gleicher Rechte, gleichen Besitzes und Eigenthums, gleicher Erwerbsmöglichkeit fähig; wir sind alle Staatsbürger; arm oder reich, Krist oder Jude, Staatsdiener, Gelehrte, Ackerbauern, Handelsleute, Handwerker oder Kapitalisten, das gilt gleich!" Trotz dieser lebhaften Befürwortung einer Grundbestimmung des Organisationspatents ist Eberstein einzelnen besonderen Bestimmungen nicht abgeneigt, z. B. der bisher bestehenden Festsetzung der Zahl von Juden, die in einer Stadt wohnen dürfen, vornemlich aber der Zahlung einer Ablösungssumme von 500000 fl. als Aequivalent für das jährliche Schutzgeld von 25 000 fl., das natürlich fortfallen müsse. In der Staatsrathssitzung vom 19. Jan. 1811 wurden das Ebersteinsche Votum im Wesentlichen angenommen. Ein Unterschied zwischen