Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1892
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
- Date
- 1892-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 6)
- Language
- German
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Geiger: Die Ertheilung desWürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. 59 Leitung aller kirchlichen Angelegenheiten wird ein Consistorium gebildet. „Die nach den bisherigen Gesetzen den jüdischen Behsassen obliegenden sowohl allgemeinen Staatslasten und Abgaben, wozu namentlich ein noch zu bestimmendes Geld-Surrogat für die Militärdienste gehört, als auch die ihnen als Bebsassen vermöge ihrer Receptions-Gesetze obliegenden besonderen Taxen und Abgaben sehen von ihnen forthin zu entrichten. Diese letztere liegen ihnen nicht als Juden sondern als Beisassen ob und bestehen daher als vertragsmäßige Bedingung ihrer Aufnahme und des genießenden landesherrlichen Schutzes. Die Begünstigung, welche nach bestehenden Gesetzen, in Betreff der Taxe und Auflagen, die wirkliche Staatsbürger genießen, werde von ihnen, als bloßen Beisassen, so wenig als von den Beisassen christlicher Religion angesprochen". Von ganz anderen Gedanken, als dieses die meisten alten Stättigkeitsbestimmungen mit einigen wenigen modernen Forderungen verquickende Gutachten,''ging dasjenige des Staatsraths Thomas aus. - Er setzt zunächst voraus, daß die Juden unter die Kategorie der wirklichen Bürger und Unterthanen zu setzen Ind, will aber der noch bestehenden besonderen Lebensweise der Juden wegen einzelne Beschränkungen aufrecht erhalten. Wenn er ihnen daher auch offene Läden, Commissions- und Speditionshandel, Wohnen in ihnen beliebigen Stadttheilen, Erwerb von Gütern, Betrieb von Handwerken gestattet, ja ihnen öffentliche Amtsstellen, soweit sie Fähigkeit dazu besitzen, anzuvertrauen geneigt ist, so hält er an folgenden Bedingungen fest: Verbot des Wein-, Victualien-, Materialwaarenhandels; bestimmte Festsetzung der Zahl der Ehen; Ausschließung von den milden Stiftungen, da sie derartige selbst unterhalten; Beibehaltung der Judeneide. Beide Gutachten — Thomas hatte von dem Seegerschen Kenntniß — wurden in der Staatsrathssitzung vom 19. Jan. 1811 verlesen. Indem Freih. von Eberstein sein Votum über Beide abgab, bemerkte er zuvörderst, daß sie den klaren Bestimmungen des Organisationsgesetzes zuwiderliefen, welche eine völlige Gleichheit der Bürger forderten. In dieser allgemeinen Partie seines Votums wird Eberstein warm und beredt, wie ihn Schnapper-Arndt oben Bd. III, S. 206 fg. charakterisirt hat. Ein Stück seiner Declamation sei zur Probe mitgetheilt. Er wendet sich gegen Seegers Annahme, daß nur der bisherige Bürger, nicht aber der Beisasse und Jude Staatsbürger sei. „Diese aus dem ehemaligen Statsrechte hiesiger Stadt eingeflossene Eigenheit hält überall nicht die Kritik der vorurtheilsfreyen Vernunft aus. Also wäre der Mann, der und dessen Eltern und Voreltern, vielleicht seit Jahrhunderten, in dem Behsassen- oder Juden - Schutze gestanden ist,