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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 58

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt
Date
1892-01-01
Page
Seite 58 (sequence 5)
Language
German
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58 Geiger: Die Ertheilung des Bürgerrechts an die Juden in Frankfurt. 1811. Jtzsteins Bericht wurde mit der Bittschrift der Judenschaft den mit der Abfassung des Gutachtens beauftragten Staatsräthen Seeger und Thomas übergeben. Das Gutachten des Ersteren (71 Folioseiten, in 28 Paragraphen eingetheilt) ist ziemlich allgemeiner Natur. Es handelt von der Neuordnung der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt, zieht also die Innungen, Leibeigenen mit zur Betrachtung herbei. Es geht ferner von ganz anderen Grundsätzen als den durch Jtzstein geäußerten aus. Seeger sucht darzuthun, daß mit dem Grundsatze des Genusses gleicher Rechte nur die Stellung des Einzelnen unter die Herrschaft der Gesetze, das Verbot der Verletzung der Menschenrechte, nicht aber die Aufhebung jedes Unterschiedes zwischen den einzelnen Classen der Gesellschaft gemeint sein könne; eine solche würde vielmehr gegen die Principien des Eigenthums und des gesellschaftlichen Rechts verstoßen. Die Einwohnerschaft des Großherzogthums würde sich künftig zusammensetzen aus 1. wirklichen Staatsbürgern, 2. Schutzangehörigen oder Beifassen, 3. Permissionisten, 4. Fremden. Die Juden gehören zur zweiten Classe. Ihre Zugehörigkeit zu derselben wird im Allgemeinen begründet „durch ihre durch die Maximen des Glaubensbekenntnisses beförderten Absonderung von den übrigen Staatsangehörigen, durch den ihnen eigenthümlich verbliebenen jüdischen National-Sinn und Geist, durch den von ihnen beibehaltenen eigenen Gemeindeverband, durch die von ihnen beynahe ausschließlich aller andern Erwerbungsarten ergriffene Erwerbungsquelle des Handels und des Schachers, endlich durch die geringe Stufe von Cultur, Moralität und Aufklärung, auf welches diese Classe der Staatseinwohner, in Begleichung gegen die christlichen Einwohner noch immerhin steht". Dieser allgemeinen Characteristik der Juden ließ Seeger eine Reihe besonderer Vorschläge folgen: Verbot des Darleihens auf Immobilien, Häusererwerb nur in den Quartieren, auf welche sie angewiesen sind; Handel nur in den für sie bestimmten Gegenden, dagegen dürfen sie in allen Stadttheilen wohnen; Offenhalten ihrer Läden in ihren Quartieren; Verbot des Wein-, Frucht-, Fourage-, Brennholz-, Specerei-, Materialien-, Speditions¬ und Commissionshandels; Erneuerung der Wuchergesetze; Verbot der Familienvermehrung — in Frankfurt bleibt es bei der festgesetzten Zahl 500. — Für Juden dagegen, welche sich dem Ackerbau, Handwerk, Fabrikwesen widmen, vorausgesetzt daß sie nur jüdisches Gesinde gebrauchen, gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht; diese erhalten vielmehr „wenn sie ihre Rechtschaffenheit bewährt haben", das volle Staats- und Stadtbürgerrecht, die Handwerker das Meisterrecht. Alle Rechtssachen und Ehesachen gehören vor die ordentlichen Gerichte. Die Cultusübungen sind frei; zur obersten

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