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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 11

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand
Date
1892-01-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612—1618. 11 denste entgegen i). Die Aufschrift an den Thoren den Judengasse, sowie die Bestimmung, daß sie ohne des Kaisers Willen mit weiteren Verordnungen und anderen ehnhergebrachten cmeribus nicht beschwert, auch daß ohne seine ausdrückliche Einwilligung ihr Hauszins (die Juden wohnten nämlich auf dem Grund und Boden der Stadt; auch die Häuser hatte ihnen der Rath 1462 zum großen Theil auf seine Kosten bauen lassen) nicht erhöht werden dürfte -), alles dieses zeigt das Bestreben, die kaiserliche Autorität über die Juden möglichst stark zu betonen. Wie wir wissen, hatten die Zünfte auch das Verlangen gestellt, daß die Mitte 1614 abgelaufenen Stättigkeiten nicht mehr erneuert werden sollten. Jetzt bestimmte der Kaiser, daß fortan dem Rathe nicht mehr das Recht zustehe, sie aus der Stadt zu vertreiben, „da die Jüdischeit zu Frankfurt von den Römischen Kaisern sonderbar privilegirt, daß dieselbe in der Stadt geduldet und ihnen Schutz gehalten werden solle" ^). So ward der früher nur aus drei Jahre gewährte Schutz in einen immerwährenden verwandelt. Ein höchst bedeutsamer Fortschritt! Damit schwand das lähmende und niederdrückende Gefühl der Unsicherheit über die " nächste Zukunft; erst jetzt konnten im Herzen der Juden die Empfindungen für Heimath und Vaterland Wurzel fassen^). Um aber einer zu starken Vermehrung der jüdischen Bevölkerung, die ja mit ein Grund für die Wirren gewesen war, vorzubeugen, setzte die Stättigkeit^) die Zahl der jüdischen Hausgesässe auf höchstens 500 fest; bestimmte ferner, daß nicht mehr als 6 fremde Juden jährlich aufgenommen und höchstens 12 Paare die Erlaubniß zum Heirathen erhalten sollten. Der Rath traf nunmehr Anstalten, da der vom Kaiser festgesetzte Termin sich seinem Ende näherte, die Bestimmungen des zweiten Mandates Doch ging er nicht so weit, wie sie es wünschten, sie von jetzt ab als sein ausschließliches Kammergut zu bezeichnen. Wie sich aus der Korrespondenz mit den Commissarien ergiebt, trug er sich aber ernstlich mit dem Gedanken, die Juden wieder von der Stadt einzulösen und sie ans Reich zu bringen. -) § 412. 2) Stä'ttig. § 14 und 15. ^) Bon jetzt ab findet nur alle drei Jahre eine Zählung der einzelnen Haushaltungen statt; gegen Erlegung der Einschreibegebühr von je einem Goldgulden, der der Stadtkasse, nicht wie srüher dem aufnotirenden Beamten zufiel, wurde jeder Haushaltung die Stättigkeit erneuert. 5) § 104. Ueber die sonstigen Bestimmungen der Stättigkeit s. den Aufsatz: Beiträge zur Gesch. der Franks. Juden zc. in dieser Zeitschrift Bd. III, Heft 1—3.

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