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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 8

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1892
Issue
Heft 1
Article
Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand
Date
1892-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612—1618. dem Nachrichter übergeben, der sie paarweise zusammenband und unter Ruthenschlägen angesichts der versammelten Juden durch das Galgenthor zur Stadt herausjagte. Das Betreten derselben, sowie von Kurmainz und Hessen-Darmstadt ward ihnen auf immer verboten. Mit ewiger Landesverweisung, jedoch ohne vorausgegangene Stäupung wurde noch eine Anzahl von Bürgern bestraft, darunter auch Weitz ^). Das Urtheil selbst hebt hervor, „daß man wohl die Schärfe gegen ihn vorzunehmen befugt gewesen wäre". Sein um diese Zeit erfolgter Uebertritt zum Katholizismus verschaffte ihm hohe Gönner und erklärt somit zur Genüge die Milde des Urteilsspruches 2). Der Buchdrucker Sauer, der bei Zeiten zu Kreuze gekrochen war, kam mit zeitweiliger Verweisung davon. Die Kosten der Commission im Betrage von 50000 Gulden sollte der Rath vom Ausschuß, den Zünften und den Gesellschaften einbringen ebenso die Strafgelder, und zwar 25000 Gulden von den Zünften und 25000 Gulden von dem Januar 1613 erwählten Ausschuß; „denn er hat, bemerkten die Commissarien, die Plünderung der Iudengasse mit öffentlichen und heimlichen Vorbilden und ärgerlichen Rathschlägen veranlaßt, und was eigenthätlicher Weise vorgenommen, approbirt und den Handwerkern nicht abgewehrt" ^). Zum Schluß verlasen die Subdelegirten ein kaiserliches Mandat, daß die Juden mit Weib und Kind wieder in ihre Gasse aufgenommen, alle ihre Häuser, so im Sturme zerbrochen worden, wieder reparirt, auch alles spoliirte Silber, Gold und Geschmeide u. s. w. ihnen innerhalb dreier Monate wieder zugestellt und sie forthin nicht mehr bei Strafe der Acht molestirt werden sollten ^). Ein zweites Mandat verlangte von den Quartiermetstern der Stadt eine den Commissarien zu gebende Erklärung, ob sie diesem Befehl des Kaisers nachkommen wollten oder nicht. Endlich erfolgte die feierliche Wiedereinführung der Juden in die Stadt. Sie erhielten die Weisung, sich in geordneten Reihen zu 6 bis 7 t) Er mußte Urfehde schwören, die Kosten des Processes tragen und das Gebiet der oben erwähnten Gebiete in einem Umkreis von zwöls Meilen meiden (Brgun. Bd. 19, 386 d). 2) Zwei Jahre später bringt ihn der Kaiser trotz der lebhaftesten Proteste des Rathes und des Landgrasen wieder nach Frankfurt zurück. I. e. 388. 1. e. s) S. Relation S. 6. Ausgestellt war das Mandat schon am 19. II. 1615.

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