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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 3 · p. Seite 337

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 3
Article
Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612 - 1618
Date
1890-01-01
Page
Seite 337 (sequence 19)
Language
German
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Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'chen Aufstand 1612—1618. 337 wollte, einen „Schadloshaltungsbrief" ausgewirkt und damit alle seine Bedenklichkeiten beseitigt Im Anfang des nächsten Jahres kam endlich vom Kaiser die Bestätigung des Bürgervertrages. Am 7. Januar verlasen ihn die Subdeligirten im Römer. Der bewußte Artikel 22 war dahin abgeändert worden, daß 2) S. Kais. Com. 54. In ihm heißt es: ..Zwistigkeiten haben sich zwischen dem Rath und der Bürgerschaft erhoben. Diese vollends zu ordnen und hinzulegen, sind getreue ernsthaste und steißige Männer von Nöthen. Aus gewissen Ursachen haben wir zur Beförderung der Sachen nnd Erhaltung der ganzen Stadt Wohlfahrt Freiheit und Gerechtigkeit erwählet und erkoset zu einem Direktor oder Vorsteher den mannhasten Vivcen? k^ttmilek.----In allen dem, was bisher von ihm unsertwegen geschehen, verhandelt nnd verrichtet worden, wollen wir ihn in allem vertreten und schadlos halten; in allen übrigen jetzigen und zukünftigen Streitigkeiten zwischen Rath und Bürgerschaft soll er, was wir ihm auftragen, getreulich, unverzagt, aufrichtig u. s. w. verrichten und vertragen, damit alle Irrungen und MißHelligkeiten geschlichtet, die Mißbrauche abgestellt, auch alles in eine bessere Ordnung gestellt, Friede, Ruhe und Einigkeit wieder gestiftet werde. Er soll auch in wichtigen Dingen, so über seinen Verstand sein werden und von den Rechtsgelehrten erkannt nnd entschieden werden müssen, damit Nimandts zu viel oder zu wenig beschehen und alles ordentlich und bescheidentlich vorgehe und verhandelt werde, vor sich selbst nichts vornehmen und handeln, es sei ihm denn solches von den mehreren und vernünftigsten Teil des bürgerlichen Ausschusses nach reifer Ueberlegung anbefohlen. Ueber dieses soll ihm ohne Borwissen und Erlaubnis der Bürgerschaft vor Erörterung der ganzen Sache aus der Stadt zu reisen nicht geziemen, sondern hiermit verboten sein. Damit aber besagter Vineen? ^ettrailcu wider alle Gesahren und Beschwerlichkeiten von uns desto mehr versichert sein möge, so geben wir ihm, so viel zu Recht von notten, genügsamer Vollmacht, daß er in unserm ihm anbefohlenen Sachen wie obermeldt freimütig und ungeschewet dienen, vorgehen und dran sein möge, damit alles in bessere Ordnung gebracht----und der gemeinen Stadt und Bürgerschaft Heil und Wohlfahrt nach am nützlichsten und ersprießlichsten befunden, verrichtet und verhandelt werden möge. Da man ihm hierauf von Jemanden — wer der auch sei — hohes oder niederen Standes, ohne seine Schuld und Verursachung, einige Gefahr — Schaden — Schimpf oder Unglimpf an Leib, Leben, Ehre, Nahrung widerfahren sollte, so versprechen wir ihm hiermit samt und sonders bei unserer Ehre, Treue und Glauben in solchen allem zu schützen auch in allem was ihm hieraus entstehen oder widerfahren möchte zu vertheidigen und ihn deswegen ganz schadlos zu halten und allen ihm deswegen zugewachsenen Nachtheil zu erstatten, wofern er diesem allen getreu und maunhaftig nachkommen werde, dessen er sich denn in einem besonderen Reverse verobligieren soll und muß. So sollen und wollen wir wöchentlich, so lange diese Sache währen wird und nicht langer, ihm zahlen 7 fl. Kostgeld. Wenn uns belieben wird, diese unsere Vollmacht und Schadlos wiederum von ihm zu fordern, soll er sie uns geben müssen, doch gegen Zustellung seines Reverses. Zur Bekräftigung haben wir Zünfte und Gesellschaften unsere Siegel beigefügt". Sonntag 20. ksovemder 1613. 22"

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