Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612 - 1618
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 332 (sequence 14)
- Language
- German
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232 Kracauer: Die Inden Frankfurts im Fettmilch'schen Ausstand 1612—1618. Die Verlegenheit, in welche der kaiserliche Befehl den Rath versetzte, zeigte sich deutlich in der Sitzung vom 27. Juli. Nach langen Debatten einigte man sich schließlich darüber, bei der Wichtigkeit der Sache erst die Ansicht der Rechtsgelehrten und verständigen Leute aus der Bürgerschaft einzuholen, „damit man sich einerseits an Jhro Majestät nicht vergreife, andererseits bei den Nachkommen keinen Verweis haben möchte, als ob man der Stadt etwas an ihren Privilegien begebe". Inzwischen sollten die Advocaten den fürstlichen Rächen, falls diese einen sofortigen Bescheid verlangten, eine „glimpfliche" Antwort geben, dabei aber einflechten, das kaiserliche Schreiben basire zum Theil auf durchaus falschen Boraussetzungen; der eigentliche Sachverhalt würde baldigst mitgetheilt werden*). Auch der Ausschuß erklärte, daß dasselbe durch eine „ziemliche Sub- und Obreption erschlichen und die Commissarien getäuscht worden seien" -) und ließ sich nicht weiter einschüchtern. Er ließ vielmehr bald darauf eine Schrift drucken unter dem Titel: „Ursach und Bedenken, warum die Juden zu Frankfurt gänzlich abzuschaffen seien" und bestritt in ihr dem Kaiser das Recht, die Juden Frankfurts sein Kammergut zu nennen und sich in ihre Angelegenheiten zu mischen^). Mitte August verlangte der Ausschuß abermals ihre Entfernung. Wir wollen auf die bezügliche, sehr umfangreiche Eingabenicht näher eingehen, da sie das schon längst gegen die Juden Vorgebrachte bis zum Uebervruß wiederholt; nur einige Sätze wollen wir daraus anführen, zum Beweise dafür, wie vollständig bereits die radikalen Elemente den Ausschuß beherrschten. Diese Sätze enthalten eine offene Kriegserklärung gegen die Commissarien und den Kaiser. Zunächst stellt der Verfasser der Schrift die Bürgerschaft als alleinige, rechtmäßige Obrigkeit der Juden hin. Er führt zum Beweise eine Menge Stellen aus der Bibel, den Gesetzbüchern und der Stättigkeit an. In sophistischer Weise interpretirt er dann das den Frankfurter Inden 1344 von Karl V. ertheilte Privileg; dieses schütze die Juden nur vor Vergewaltigung, nicht aber davor, daß sie wegen ihrer Missethaten vertrieben werden sollten. ') low. I ^et. Nr. 34. 2) I. c. 35 a. 2) In dieser Auffassung spiegelt sich Weitz' Ansicht wieder, der öfter im Rathe bemerkte, sowie sein Mantel nicht mehr dem früheren Verkäufer desselben, sondern ihm angehöre, ebenso seien die Juden seit der Verpfändung ausschließliches Eigenthum der Stadt geworden und die kaiserlichen Judenprivilegien keinen Schlehen Werth (Kais. Com. Bd. 70Vz). ») lora. II ^ct. 38.