Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 3
- Article
- Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612 - 1618
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 324 (sequence 6)
- Language
- German
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324 Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612—1618. Reichsconstitutionen zu berechnen sind; über die strittigen Forderungen entscheidet das Gericht und zwar das Frankfurter. In gleicher Weise soll verfahren werden, wenn Christen Gläubiger der Juden sind. 2) Die Juden werden, jeder für sich besonders, vorgeladen und haben eidlich ihr Gesammtvermögen unter genauester Specifizirung anzugeben. 3) Allen weniger als 20000 Gulden Besitzenden wird die Stättigkeit aufgesagt. 4) Zeigt sich die Anzahl der Auszuweisenden zu groß, so kann die Deputation bis auf 15000 Gulden herabgehen. 5) Denjenigen, welche weniger besitzen, wird bedeutet, daß die Stättigkeit, die jeder von ihnen beschworen habe, dem Rathe ausdrücklich das Recht einräume, jedweden Juden, wann es ihm beliebe, aus der Stadt zu weisen. Daher haben sie sich binnen 8—14 Tagen mit den städtischen Rechenmeistern abzufinden und die Stadt zu räumen. 6) Den anderen Juden soll der Aufenthalt bis auf weiteres gestattet sein, doch behält sich der Rath vor, auch sie, wenn er es für nöthig hält, aus der Stadt zu weisen. Die Zurückbleibenden haben sich eidlich zu verpflichten, die Ausgewiesenen nicht mit Rath und That gegen die Obrigkeit zu unterstützen. Außerdem müssen sie dieser zur Durchführung ihrer Absichten den zehnten Theil ihres Vermögens, der zu 5^ verzinst wird, vorschießen. 7) Die Verhandlungen sollen nicht mit der Gesammtheit der Juden, sondern mit jedem einzelnen besonders gepflogen werden, und zwar mit denen, welche man auszuweisen gedenke, zuletzt, damit sie, in Sicherheit gewiegt, „desto williger zum Zwecke gingen". 8) Die Zurückbleibenden sind in Zaum und guter Ordnung zu halten; der Zinsfuß wird herabgesetzt bei Pfändern oder sicheren Bürgschaften auf 5"/«,; bei bloßem Credit auf 6°/,. Sie haben ihre Geschäftsbücher in deutscher Sprache zu führen und sie auf Verlangen vorzuzeigen; ein Confeßbuch befindet sich von nun an in der Canzlei oder in den Bürgermeisterstuben. Die Schuldscheine sind genau nach den Bestimmungen Karls V. auszustellen. 9) Es sollen keine Juden mehr in Frankfurt aufgenommen werden. Den noch Geduldeten hat ein evangelischer Prediger wöchentlich einmal das Wort Gottes vorzutragen, „auf welches sie in der Stille aufmerken sollen". Den Juden blieben die gegen sie geplanten Maßregeln nicht verborgen. Sie gaben sich aber den Anschein, als ob sie glaubten, die feindlichen Angriffe