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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 268

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
Date
1890-01-01
Page
Seite 268 (sequence 68)
Language
German
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268 Schnapper-Arndt, Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jttd. Dinge. dreh lezten Worten enthaltne handgreifliche Lüge ist es, die sie lächerlich macht: denn die Wahrheit folgt ihr so schnell auf den Fuß, daß man nicht lange Zeit hat sich mit dem Contraste zu ergötzen. Das lustige bei der Sache ist vielmehr, daß man hier von einem Dinge spricht, das nicht war, nicht ist und nicht sehn wird — so lange man davon spricht. Es ist die Rede von einem Betragen zwischen Juden und Christen, von einer Sache, die in Frankfurt nie vorhanden war. Betragen nehmlich ist das Beachten oder Kränken derjenigen Gesetze welche die Höflichkeit in der bürgerlichen Gesellschaft festgesetzt hat. Die Gesetze der Moral und der Polizey reichen nicht hin die Ausbrüche der Kämpfe zwischen Bürgern und Bürgern zu verhüten, die der Egoismus des Menschen unaufhörlich hervorbringen würde. Daher hat sich im Staate etwas freywillig constituirt, was diesem sich entgegenstellt — die Höflichkeit. Leztere ist in so fern die Stütze der bürgerlichen Gesellschaft. Man kann aber von den Juden nicht verlangen, daß sie ihre Vorschriften kennen sollen, denn sie leben ausser dem Staatsverein. Man kann es eben so wenig den Christen zumuthen, daß sie der Neigung zur Grobheit, die jeder von Natur hat, Gewalt anthun, wenn sie es mit Leuten zu thun haben die keine Bürger sind. Ist diese Theorie falsch, so ist sie es nicht mit unsrer Schuld; denn wir haben sie ganz von den Erfahrungen abstrahirt, die wir hier in Frankfurt darüber gemacht haben. So wie wir, müssten ohngefähr jene raisonniren, die ihre Grundsätze der Brutalität, die sie zu aller Zeit gegen die Juden ausgeübt haben, in ein System bringen wollten. Damit man uns aber nicht Christen keinen öffentlichen Handel, weder in dem Juden-Quartier, noch ausserhalb desselben treiben. § 143: Eben so haben sie sich an solchen Tagen aller Geräusch und Lärm oder Aussehen machender Arbeiten, sowohl in als außerhalb ihrer Häuser zu entHallen. Stille häusliche Arbeit hingegen ist ihnen an solchen Tägen erlaubt, so wie ihnen, gleich den Christen, nicht verwehrt ist, an den Sonn- und Fest-Tägen ihre Geschäfte in Privat-Häusern oder auf der Post zu besorgen. § 144: So wie sich die jüdischen Einwohner allen Polizei-Einrichtungen zu fügen haben, so haben sie sich auch besonders der Reinlichkeit in ihrem Quartier, in ihren Häusern, und in ihrer Kleidung zu befleißigen. Aus alle diese Gegenstände hat der fürstliche Commissair und der Gemeinds- Vorstand vorzüglich zu sehen. § 145: Eben so reinlich, anständig und bescheiden haben sie sich beim Einkauf ihrer Bedürfnisse aus den Wochen-Märkten und auf den Fisch-Märkten zu betragen, und nicht durch voreilige Vorkäufe andern christlichen Käufern die Waaren zu vertheuern oder zu entziehen.

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