Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 263 (sequence 63)
- Language
- German
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Schnapper-Arndt, Jugendarbeiten Ludwig Bö'rne's über jüd. Dinge. 263 Ihr Kinderchen sehd lustig fein; Bald steigen wir zur Kutsch' hicnein; Die Kutsche steht schon vor der Thür, Zuchey und bald kutschiren wir Denn gelebet muß doch sehn. Da der Unterthan dem Staate worin er wohnet, mehr durch seine Persönlichkeit als durch seine Individualität anhänglich ist: so folgt, daß die Thätigkeiten des Körpers mehr als die des Geistes geschickt seyn müssen, den Bürgersinn zu nähren. Daraus und aus dem obengesagten ersieht man, wie die Handwerke, unter allen zu ergreifenden Mitteln am wirksamsten seyn würden, in den Juden Patriotismus zu erwecken. Die Befugnis aber ein Handwerk zu ergreifen die der § 113 ertheilt, ist von der Art, daß sie schwehrlich von vielen dürfte benutzt werden. Denn der s 114 läßt es ganz unbestimmt, ob ein ausgelehrter Junge auch sein erlerntes Handwerk treiben dürfe-). Es läßt sich daher nicht erwarten, daß jüdische Hausväter bei ihrer ausschweifenden Nahrungssorge, sich dazu verstehen möchten ihre Kinder zu Handwerkern zu bestimmen, so lange sie nicht die untrügliche Versichrung haben, daß sie ihr Handwerk als Meister werden ausüben dürfen. Zwar meint der Critiker Jakobsohn's (S. 42) das verstünde sich von selbst, da sie zum Handwerk ermuntert werden. Allein wir glauben nicht, daß sich dieß so von selbst verstünde. Und wenn es sich auch erwarten ließe von den bekannten edlen Gesinnungen derjenigen, die gegenwärtig bemächtigt sind das Gesetz nach Gutdünken auszulegen, daß sie einem ausgelehrten jüdischen Jungen die Treibung seines Handwerks erlauben würden; so wäre es doch eine weise Borsicht gewesen, diese wohlthätige Absicht auch im Buchstaben des Gesetzes auszudrücken. Denn hier in Frankfurth stünde wohl zu befürchten, daß die Deutung dieses Paragraphen einmal dem Scharfsinne solcher Räthe überlassen werden möchte, die es noch nicht verschmerzen können, daß die Juden keine gelbe Ringe mehr zu *) §113: „Jedem Meister, in welch einer Zunft oder Innung, steht frei, nach seinem Gefallen Jungen und Lehrlinge jüdischer Nation an- und in die Lehre zu nehmen und sie auszulehren, weshalb sie auch von dem Handwerk ohnweigerlich eingeschrieben und aufgedingt werden müssen. Es wird hierin der jüdischen Gemeinde aller Schutz gegen Widersprüche anderer Mit-Meister oder der Zunft zugesichert". § 114: „Ist solch ein Junge ausgelehrt, so erhält er seinen ordentlichen Lehrbrief vom Handwerck; die Erfahrung wird lehren, ob und welcher gedeihliche Erfolg von dieser der jüdischen Gemeinde verschafften Besähigungs-Gelegenheit zu erwarten sey".