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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 262

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
Date
1890-01-01
Page
Seite 262 (sequence 62)
Language
German
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262 Schnapper-Arndt, Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüd. Dinge. daß man sie zum Ackerbau anhalten muß. Dieser aber mußte unter so vortheilhaften Bedingungen ihnen angebothen werden, daß sie vom Gewinnst gelockt, ihn gerne ergriffen hätten. Indem man Reize angewendet hätte, die den Juden gewohnlich Motive ihrer Thätigkeit sind, so würden eben diese Motive am bäldesten dadurch geschwächt worden sehn. Der Grund, die Gewinnsucht, wäre endlich weggefallen, die Liebe zum Landbau aber, als Wirkung zurückgeblieben. Man verfuhr aber nicht so. Nach § 109^) wird den Juden, Länderehen blos zu pachten, aber keine eigenthümlich zu besitzen erlaubt. Dadurch wird der wohlthätige Zweck ganz verfehlt, da für eine Sache die man nur temporell genießt, man unmöglich die Liebe wie für ein bleibendes Eigenthum haben kann. Wenn man sagt, daß nicht verbürgerte Einwohner überall keine Grundstücke besitzen dürsten: so macht man nur einen Zirkel, und es ist nichts damit gerechtfertigt. Gleichwie aus Regen Sonnenschein zu folgen Pflegt , Freude auf Betrübnis und auf Leiden Trost: so auch hier in dieser Stättigkeitsordnung. So oft man darin einen wüsten dürren felsigen Weg auf- und ab-geklettert ist, ladet uns ein schattiger Baum freundlich zur Ruhe ein. So ein süßes Faulbettchen ist der lllte H der uns hold zulächlet^)'). Es wird nehmlich darin, um den Juden ihr Joch zu versüßen ihnen ausdrücklich erlaubt,: sich von ihrem eignen Gesinde-) bedienen zu lassen, mit ihren eignen Pferden spazieren zu fahren, und mit dem übrigen ^) Geschirre alles das zu machen, was zu ihrem Nutzen und Vergnügen dienlich ist.?) Fr.: „lächlet". — >) Fr.: „Bedienten". — ^) „übrigen" nachträglich zugefügt. § 109: „Wenn gleich die Juden, gleich allen andern hier nicht verbürgerten Einwohnern, keine Grundstücke welcherlei Art (das Juden-Quartier ausgenommen) besitzen können; so ist ihnen doch gestattet, einzelne Aecker und Wiesen, oder auch Gärten und Höfe von Christen zu pachten; mit dem ausdrücklichen Bedinge jedoch, daß der Pachtende das Grundstück oder Gut selbst bauen, oder durch jüdisches Gesinde oder Taglöhner allein bauen lasse". Nach § 127 war den Juden u. A. auch der Fruchthandel verboten. Die Juden bemerkten hierzu: „Der Jude zu Frankfurt kann also vernünftigerweise in Hinficht auf dieses Verbot, dem Feldbau sich nicht widmen, weil er die Früchte, die er gewinnt nicht benutzen darf, wenn er sie nicht selbst verzehren will". Z III: „Jedem jüdischen Einwohner ist erlaubt, in und für sein Haus mit seinem Gesinde, Pferde und Geschirr alles dasjenige zu machen, was er, in welcherlei) Hinficht zu seinem und seiner Familie körperlichen oder häuslichen Gebrauch bedarf. Auch kann alle, den hiesigen Handwerks-Jnnungen und Zünften nicht ausschließlich zukommende Arbeit durch jüdische in hiesigem Schutz stehende Taglöhner, oder sonstige Arbeiter im Taglohn oder im Accord gemacht werden".

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