Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 249 (sequence 49)
- Language
- German
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Schnapper-Arndt, Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jnd. Dinge. 249 nur unglücklich sehn. Da aber das Institut der Ehe die Basis eines gut organisirten Staates ist, so sieht ein jeder wie durch erwähntes Gesetz, die Juden zu Staatsbürgern immer untauglicher gemacht werden müssen. Nach Z 52*) muß auch der Judensohn Schutzgeld bezahlen. Auch jedem der nicht Jurist ist, wird^) es in die Augen fallen, welche Unordnungen daraus entspringen müssen, wenn man aufHort den Vater mit seiner Familie als eine Person und erstern als Repräsentanten derselben zu betrachten. Wenn man nehmlich dem unmündigen Kinde Verbindlichkeiten auflegt, die sonst nur dem Hausvater zukommen, so kann man ihm ohne Ungerechtigkeit auch alle die Ansprüche nicht versagen, die einem Unmündigen gewöhnlich nicht verstattet werden. Und welche Verwirrung müßte nicht aus dieser Consequenz entstehen! In §61**) wo vom Schutzgelde die Rede ist, heißt es:.....der fürstliche Commissair und der Gemeindevorstand setzen dasselbe (das Schutzgeld) nach Erwägung des Handels und Gewerbes, welches ein jeder treibt und nach Maasgabe der besonderen Verhältnisse, an. Jakobsohn tadelt dieses Schätzungsprinzip (Seite 19) und wie wir glauben mit Recht. Sein Kritiker vertheidigt es (Seite 27, 28). Er sagt: eine billige und vernünftige Regierung fordert das meiste von denen welche das meiste gewinnen. . . . Ferner: nicht das Capital bestimmt den Handelsgewinn, sondern der Umsatz desselben. . . . Wenn man annimmt, daß nicht die Wirklichkeit des Vermögens, sondern die Möglichkeit es zu multiplizieren zum Maasstab der Steuerung gebraucht werden müsse, welche absurde Folgerungen ließen sich nicht aus diesem Satze ziehen! Auf diese Art könnte es kommen, daß ein Geizhals der sein Gold in der Kiste verschlossen hält, oder ein Dummkopf der mit seiner ererbten Million nichts verdienen kann, gar keine Abgaben zu bezahlen braucht; während ein gescheidter Kopf, der das Unglück hat dafür erkannt zu werden, wenn Fr.: „muß" statt „wird". *) §52: „Jeder Jude und Juden Sohn (wenn gleich dessen Vater noch lebt) muß sich in den Schutz einschreiben lassen und das bestimmte Schutz-Geld jährlich entrichten; außerdem darf er weder handeln, noch irgend ein Geschäft, weder in seinem, noch in eines andern Namen treiben; der Gemeinds-Borstand hat hierauf besonders zu wachen, und ist dafür verantwortlich". **) §61: „Der Betrag des geringsten Schutz-Geldes ist 1 fi. jährlich, der höhere Betrag steigt mit dem Vermögen und wird, nach der dahier bestehenden Uebung, angesetzt und bezahlt. Es wird in vierteljährigen Betreffen abgeführt; der Fürstliche Commissair und der Gemeinds-Vorstand setzen dasselbe nach Erwägung des Handels und Gewerbes, welches ein Jeder treibt und nach Maasgabe der besonderen Pexs Hältnisse, an".