Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 248 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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248 Schnapper-Arndt, Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüd. Dinge. sehend ist, so muß sie doch auf jeden Fall lobenswerth befunden ^) werden. Auch möchte dieses in der Mattigkeit die einzige Verordnung sehn, der die Juden gerne genüge leisten werden. Denn wenn sonst ein jüdisch klingender Namen schon hinreichend war, sich die Stöße und Schimpfreden des Frankfurther Peubles zuzuziehen, so wird diese Gefahr künftig abgewendet werden durch die Hinwegräumung deS verrätherischen Merkzeichens. Der Critiker des Hrn Jakobsohn ist unbesonnen genug Seite 25 zu sagen : „Gleiche Rechte muß der Staat seinen bewohnern erhalten: Ungleichheit der Rechte hebt alle bürgerliche Ordnung auf". Wie konnte aber eingedenk dieses Grundsatzes, der Verfasser sich unterfangen, die neue Stättigkeit vertheidigen zu wollen, die^) nicht bloS eine verjährte Ungleichheit des Rechts von neuem ^) sanctionirt, sondern gar ein Minimum des Rechts und ein Maximum der Verbindlichkeit eingeführt hat? Man will die Juden so erziehen, daß sie einst fähig werden das Bürgerrecht zu erhalten; aber die erste Erforderniß zu einem tauglichen Staatsbürger ist Sittlichkeit. Wenn man aber ein Gesetz giebt das die Ehen vor dem 25sten Jahre verbiethet (Z 48)*), so ist dieß ein sehr gutes Mittel die Unsittlichkeit auf den höchsten Punkt zu steigern. Denn in unserm Zeitalter wo die Physische Organisation des Menschen zum Vortheil seiner geistigen immer mehr geschwächt wird, ist es eine ganz gewöhnliche Erscheinung, daß der Geschlechtstrieb im 12ten Jahr schon erwacht und im 14ten Befriedigung verlangt. Zumahl bei den Juden die sich ihres südlichen Temperamentes wegen schneller consummiren. Aber die Forderung der Natur läßt sich nicht wegschwatzen durch ein Gesetz das die kalten boshaften Lippen eines Rentmeisters diktirt haben. Da nun die außereheliche Befriedigung des Geschlechtstriebs aus tausend Gründen die Sittlichkeit untergräbt, so ersieht man leicht welche üble Folgen ein Gesetz haben muß das jene Unsittlichkeit zur Nothdurft macht. Werden jetzt die Ehen erst im 25sten Jahr geschlossen, in einem Alter wo viele nicht mehr fähig sind Kinder zu zeugen, und die Mannskrast (das einzige Band welches die Treue der Weiber fesselt) schon vergeudet ist, so können solche Ehen 2) Fr.: „gefunden". — ^) Fr.: „die eine". — 3) „von neuem" ist eingefügt, sich mit diesem einschreiben zu lassen; er darf sich allein dessen in allen gerichtlichen, öffentlichen und Privat-Handlungen bedienen. Die Vornamen der Juden werden blos zur Unterscheidung der mehreren den nemlichen Familien-Namen führenden gebraucht wie die Taufnamen bei den Christen. *) §48: „Um sich verheurathen und in die Stättigkeit ausgenommen werden zu können, muß der sich verheurathende Mann wenigstens das 25ste, die Frau aber das 18te Lebensjahr erreicht haben . . .". In den Punktationen hatte Eberstein für Männer das gleiche Alter, für Frauen das 20te Jahr in Aussicht genommen.