Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 246 (sequence 46)
- Language
- German
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246 Schnapper-Arndt, Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüd. Dinge. niemand Bürger seyn der sich irgend einer Staatslast entzieht. Wir fragen: was sind denn das für Staatslasten die der Jude nicht übernehmen will? Wir kennen solche nicht. Man kann doch unmöglich an Staatsämter dabey denken, mit denen sich der Jude nicht befasst; denn welcher Jude ohne für toll erklärt zu werden hätte sich hier in Frankfurth um solche bewerben dürfen? Ueberdies ist die Verwaltung eines Staatsamts keine Last zu nennen, da sie bezahlt wird. Man hat da eine fixe Idee, eine langweilige Melodie die man flugs Herzulehern Pflegt sobald die Untauglichkeit des Juden zum Staatsbürger dargethan werden soll. Man führt nehmlich die Militairpflichtigkeit an, der sich die Juden entziehen. Aber zugegeben allenfalls, daß die Juden ungerne Soldaten werden, warum zwingt man sie nicht dazu? Es ist auch bei vielen christlichen Rekruten der Fall, daß sie sich anfänglich gegen die Montur sträuben; wo aber gar bald der Korporalstock die gehörige Lust hervorzubringen weiß. Warum wendet man dieselben Mittel nicht auch bei Juden an? Sobald es die übrigen onerosen Verbindlichkeiten betrifft, wenn etwa ein Jude zaudert seine Schutzgelder zu bezahlen, da weiß man doch was zu thun ist, um sich Gehorsam zu verschaffen, wie aus Z 80^) der Stättigkeit ersehen werden kann. Wie aber sollte man blos in Betreff der Militairpflichtigkeit die Halsstarrigkeit der Juden nicht zu beugen wissen? Ist es nicht überhaupt eine Lächerlichkeit und eine Sottise für die Regierung, davon zu sprechen daß ein Unterthan irgend eine Staatslast schlechterdings nicht übernehmen will? Wenn ein Frankfurther Christ, der Bürgerrechte genießt, sich einmal einfallen ließe seine Abgaben nicht zu bezahlen, oder sich sonst gegen eine Bürgerpflicht zu sträuben, würde man da lange Complimente mit ihm machen? Man schickt ihm Polizetzknechte ins Haus und so hat die Sache ein Ende. Er wird aber seines Ungehorsams wegen nicht aufhören Bürger zu seyn und zu der Zahl der Schützlinge gerechnet werden. Nach Nr. 3 kann nur der geschützt zu werden verlangen der nicht übernommene Lasten verhältnißmäßig vergütet. Wider des Verfassers eigener Erwartung müssen wir ihm darin Recht geben, und aus seinem *) § 80: „Bleibt ein Mitglied der Gemeinde mit seinen Beiträgen im Rückstand und können solche nicht freiwillig von ihm eingehoben werden; so macht der mit der Erhebung Beauftragte die Anzeige an den gesammten Gemeinds-Vorstand. Fruchten auch dessen Erinnerungen nichts, so requirirt der Fürstl. Commifsair Namens desselben einen der Bürgermeister um Verfügung der Execution, welche dieselbe ohne Verzug zu verhängen werden angewiesen werden."