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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 232

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
Date
1890-01-01
Page
Seite 232 (sequence 32)
Language
German
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232 Scknapper-Arndl, Jugendarbeiten Ludwig BLrne's über jüd. Dinge. Daselbst wird verordnet, daß die jüdischen Gebetbücher künftighin sich einer Prüfung und Sanction der philologischen Behörden unterwerfen sollen. Es muß eingestanden werden, daß die Gebetbücher der Juden nicht in allen ihren Theilen gebührlich sind; daß wenigstens manche Stellen darin den ungebildeten Sinn der Bigotten und der Kinder zu misverständnissen verleiten dürften. So lange aber unter den Juden selbst das Gefühl des Bedürfnisses besserer Gebete, nicht so lebendig wird, daß sie die Kraft bekommen, diesem Bedürfnis eigenmächtig abzuhelfen; so lange können ^) auch die von den Konsistorien approbirten Gebetbücher von ihnen nicht gutwillig aufgenommen werden. Und wie kann man sie zur Annahme derselben zwingen, da ein großer Theil der Judengemeinde seines Gebete in den eignen Wohnungen hält, die doch insofern jeder polizeylichen Gewalt unzugänglich bleiben. Wenn in §15^) von umherreisenden Predigern die Rede ist, so bestärkt uns dieß in der Vermuthung, die wir noch aus andern Gründen zu hegen Ursache haben: daß man nehmlich aus der Stättigkeitsordnung der Galizischen Juden, manches abgeschrieben habe, ohne zu erwägen ob es auch hier seine Anwendung finde. In Galizien nehmlich ist es Gebrauch, daß herumreisende Juden an manchen Orten predigen, welches aber in Frankfurth so wie in Deutschland überhaupt gar nicht Sitte ist. Der § 16^) schreibt vor, daß man zur Beschneidung eines Kindes zuvor die Erlaubnis des Commissairs einhohlen müsse. Abgesehen von der Würdigung dieser Verordnung haben wir nicht können ausfindig machen^), was denn eigentlich damit bezweckt wird. Es kann keine polizeiliche Vorrichtung sehn, da die Behörde schon 8 Tage vorher durch die Geburtsliste 2) Fr.: „werden". — ^) F.: „ihre". — 3) Fr.: „herausbekommen können", wahren. Insbesondere dürfen keine andern Religions- Gebeth- und Gesang-Bücher in hebräischer oder deutscher Sprache gebraucht werden, als welche demselben vorgelegt worden und von dem OonsiZtorio mit Zuziehung des Professors der hebräischen Sprache am Gymnasium censirt worden sind, und das axxrodAtur erhalten haben". § 15: „Fremde umherreisende Prediger und Schulsinger sollen nicht geduldet, vielmehr ausgewiesen werden". j^Vgl. § 7 der böhmischen Iudenordnung.^ „Nur wenn sie ihre Predigt dem Fürstlichen Commissair eingereicht, und solche vom donsistorium geprüft und genehmigt worden, dürfen sie predigen; die Vorsinger aber nur mit Bewilligung des Fürstlichen Commissairs sich hören lassen". **) Z 16: „Beschneidungen dürfen ohne Anzeige bei dem fürstlichen Commissair und von diesem erhaltenen Anmeldezettel nicht vorgenommen werden. Niemand darf beschneiden, als wer die Operation bey einem geschwornen Stadt-Chirurg erlernt und von dem Sanitäts-Amte ein Zeugniß und die Erlaubniß dazu erhalten hat, welche zuvor dem Fürstlichen Commissair zu exhibiren sind". — Vgl. d. §I 10 u. 42 der böhmischen Iudenordnung.

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