Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüdische Dinge
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 204 (sequence 4)
- Language
- German
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204 Schnapper-Arndt, Jugendarbeiten Ludwig Börne's über jüd. Dinge. Der ausgesprochene Entschluß des Fürsten indeß, die alte Judenordnung förmlich aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, steht weniger mit den im obigen dargestellten Momenten als mit einer ganz besonderen Gedankenfolge im Zusammenhange. Was dem Fürsten mit einem Male das längere Bestehen der alten Stättigkeit unerträglich machte, war characteristischer Weise weniger das Unrecht, welches sie, soweit noch in Uebung, den Juden zufügte, als jene andere Versündigung, die im Sinne Dalbergs darin lag, daß öffentliche Acte eine Anerkennung auch des nicht mehr geübten Judenrechts forderten, und zwar theilweise durch die Juden selbst und wider deren Gewissen. Noch am 12. März 1806 war die alte Stättigkeit feierlich, Gesetz und Herkommen gemäß in der Synagoge durch den Rathschreiber verlesen worden. Wie sollte es 1807 unter den veränderten Umständen damit gehalten werden? Jüdische Baumeister hatten gegen die Verlesung Beschwerde erhoben, Bürgermeister und Rath hatten angefragt, ob ihren Wünschen nachzugeben sei^). Ferner: neu in die Stättigkeit aufzunehmende Juden hatten den ZZ 1 und 7 dieser Ordnung zu Folge einen abscheulichen (Lid abzulegen; seit einer Reihe von Jahren war dieser Eid jedoch nicht mehr abgenommen worden. Anfang 1807 beschäftigte man sich damit, diesen Eid zu reformiren, da er jedoch natürlich nur reformirt werden sollte, um wiederum erzwungen zu werden, so kam damit die Frage des Stättigkeitseids überhaupt auf die Tagesordnung. Der Senat war es zunächst gewesen, der einige theils „unpassend, theils obsolet gewordene" Ausdrücke aus der Eidesformel wegzulassen für unbedenklich erachtet. Die fürstliche Generalcommissionwar diesem Verlangen nicht nur beigetreten, sondern hatte noch kühnere Emendirung herbeigeführt^). Den betrüglich Schwörenden sollen die Strafen treffen, die Gott „den verfluchten Juden auferlegt hat" hieß es z. B. in dem ersten Senatsconcepte noch: Den gegen Gott „auf der Wanderung durch die Wüste aufrührerischen und deshalb verfluchte Juden" sollte es motivirter und weniger mißverständlich nach der späteren Lesart heißen. Welcher loyale, von Aufruhrzelüsten in Wüsten sich frei fühlende Mann konnte da noch empfindlich sein? t) ä. S. 8. und 10. März 1807. 2) Die sog. Fürstliche Generalcommission bestand aus drei Mitgliedern: dem Conferenzminister Grafen Leopold von Bellst als Generalcommifsarius, dem Geh. Staatsrath Carl Freih. von Eberstein als Concommissarius und dem Geheimrath vr. Karl Seeger. L. v. Beust, vormals königl. Polnischer und kursächsischer wirklicher Geheimrath und Kämmerer, zuletzt Landschastsdirector zu Altenburg starb am 4. November 1827. — Eberstein, geb. zu Mannheim d. 12. Aug. 1761, gest. zu Mainz d. 29. März 1833, hatte, wie Beaulieu-Marconnay II, 155 mittheilt, ehe er in dalbergische Dienste trat, der geheimen Canzlei des Fürsten von Thurn und Taxis vorgestanden und dann als Generaldirector der kaiserlichen Posten in Regensburg sunctiouiert. Der citirte Autor nennt ihn einen „gewandten, erfahrenen Mann . . . von energischem Character und klarem Blick". — vr. Karl Seeger, eiu Frankfurter, war erster Syndicus und von Dalberg zum Geheimrath ernannt worden (Stricker a. a. O. 5. 10 und 19). Er war (nach R. Schrotzenberger) geboren d. 6. März 1757 und starb am 6. Dec. 1813. Eberstein'S handschriftlicher Nachlaß ist auf der Mainzer Stadtbibliothek devonirt. cl. cl. 23. Febr. 1807.