Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 197

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Schlesien
Date
1890-01-01
Page
Seite 197 (sequence 16)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2259275-2259324-2259327-2264516--1598-2264632
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

G. Wolf: Zur Geschichte der Juden in Schlesien. 197 Betreff der Juden zwei Mandate vor. Das eine, Breslau 14. Juni 1743, befiehlt: „Weder ein christlicher noch ein judischer Hauswirt soll sich unterstehen einen Juden zu beherbergen, der nicht einen gestempelten Zettel von der hiesigen Toleranzimpostes wegen Bezahlung des letzten Termins der Toleranzeingaben und der Personalaccise produciren kann" Die Zuwiderhandelnden werden mit 20 Thalern Strafe belegt. In dem Mandate, Berlin 15. Januar 1747 heißt es: „Jüdische Diebe und Hehler sollen des Schutzbriefes für sich und ihre Familien verlustig werden. Das gestolene Gut muß ersetzt werden. Sollte der Dieb oder der Hehler nicht in der Lage sein dies zu thun, so muß die jüdische Gemeinde, zu welcher der Dieb oder Hehler gehört, den Schaden ersetzen". Es ist selbstverständlich, daß von dem Moment an, als ein Theil Schlesiens an Preußen fiel, die diesbezüglichen Quellen in den hiesigen Archiven versiegen. Was wir nun beibringen, betrifft die Juden in 'österreichisch Schlesien. Im Jahre 1751 lebten in österreichisch Schlesien 3 privilegirte und 83 nicht privilegirte jüdische Familien. Wir haben die Namen der Familienhäupter und deren Beschäftigung in der „Neuzeit" 1887, Nr. 9 veröffentlicht 2). Troppau 17. April 1752 erschien das Kaiserl. Mandat, nach welchem in den Teschen, Troppau und Jägerndorfschen Fürstenthümern 88 und in Troppau und in Jägerndorf selbst 23 Familien verbleiben können, ohne daraus zu entnehmenden titulo Hure oder eoneeZZioue perxetuae mausiouiZ. Ferner heißt es in diesem Mandate: Eine Familie, die mit!) Vergl. oben S. 189 das Patent vom 8. Mai 1713. 2) Es handelte sich da um eine practische Frage. Die Antisemiten im Reichsrate wollten nämlich ein Gesetz provociren, durch welches die Juden im Hausirhandel beschränkt werden sollten. Aus Verlangen eines Abgeordneten führte ich den Nachweis, daß auf diesem Gebiete in Oesterreich fast stets die volle Gleichberechtigung herrschte. In dem Freiheitsbriese Rudolf von Habsburgs, Hagenau 3. Dec. 1278, wird den Juden gewährt, allenthalben ihrer Nothdurft nach sicher zu Waffer und zu Lande handeln zu dürfen. Dieses Privilegium wurde von den nachfolgenden Kaisern bestätigt. Als im Jahre 1529 Graf Wolf in BLsing, um sich von seinen Schulden zu befreien, die Juden anklagte, sie hätten ein Christenkind ermordet, waren es Hausirende Juden aus Wien, welche das Kind, das von einem Weibe entführt worden war, fanden (vergl. G. Wolf, Historische Skizzen, S. 297). Unter den Familienvätern, welche im Jahre 1751 in österreichisch Schlesien lebten, sind auch mehrere Hausirer angeführt. In Betreff sonstiger Nahrungswege sind hervorzuheben: Buchbinder, Glaser, Musiker, Messinggießer und Kesselflicker. Im Jahre 1752 wurde den Juden in Schlesien das Hausiren verboten; im Toleranzpatente Joseph II. wird es jedoch in Schlesien wie in den andern Kronländern ausdrücklich gestattet.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.