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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 193

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Schlesien
Date
1890-01-01
Page
Seite 193 (sequence 12)
Language
German
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G. Wolf: Zur Geschichte der Juden in Schlesien. 193 jedoch blos Töchter vorhanden, so ist die Familie eo 1x30 als instiueta zu betrachten. Wer gegen die hier vorgeschriebene Verordnung handelt, wird mit Staupenschlägen und Relegation und die Obrigkeit, die solche gestattet, wird mit 1000 Ducaten bestrast Bevor wir weiter zur Katastrophe im Jahre 1738 schreiten, wollen wir hier noch einige ergänzende Bemerkungen beifügen. Im Jahre 1566 trug man sich mit dem Gedanken, die Juden aus dem Fürstenthum Oppeln zu vertreiben. Die Juden wurden daher ausgefordert anzugeben, wie viele daselbst wohnen. Aus der diesbezüglichen Antwort entnehmen wir folgende Daten: In dem Fürstenthum Oppeln und Oberglogau nämlich zu Oppeln, Oberglogau, Zültz und Neustadt befinden sich Juden „in häuslicher Wirtschaft gesessen, darunter sind Hausgenossen deren Zahl uns derzeit glaubwürdig anzuzeigen nicht in Wissen". Jeder Wirt giebt jährlich einen ungarischen Gulden und jeder Hausgenosse einen halben Gulden ungarischen Gulden der Obrigkeit. Hieraus folgte der Beschluß, die Juden nicht früher auszutreiben, bis die Bürger die Steuerlast für sie übernehmen. Gabriel Gras Henkel ertheilte, Nundek (?) 16. December 1655 den beiden Juden von Benzin Simon Seifensieder und Marcus Hirsch Brandweinbrenner gegen eine Summe Geldes das Privilegium ein Jahr lang, von drei Königstag 1656 bis um dieselbe Zeit 1657, in Oderberg wohnen zu dürfen und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Sie können in Oderberg, wo sie wollen auf dem Ring wohnen. 2. Es sollen ihnen 4 Branntweintöpfe übergeben werden. 3. Ein Christ kann 5 Tage in der Woche (von Montag bis Freitag) bei ihnen in Dienst sein, mit Ausnahme der etwa auf diese Tage fallenden Feiertage. 4. Ihr Malz kann auf der Herrschaftsmühle gemalen werden. 5. Die Dorfschänker müssen bei ihnen den Branntwein nehmen, bei Strafe von 10 Mark. ') Dieses Pharaonische Gesetz bestand in Böhmen, Mähren und in dem österreichischen Theile Schlesiens bis zum Jahre 1848 und wurde am strengsten in Mähren durchgeführt. Diejenigen die Heirathen wollten, aber als zweit- oder drittgeborene keine Bewilligung von Seiten der Behörde erhielten (in Böhmen durften unter Joseph II. 8600 (früher 8541), in Mähren 5400 (früher 5106) und in Schlesien 119 jüdische Familien sein), ließen sich heimlich nach Vorschrift der jüdischen Satzungen trauen. Diese Trauungen wurden jedoch staatlich nicht anerkannt und wurden als Concubinate betrachtet. 13*

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