Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Schlesien
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 192 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2259275-2259324-2259327-2264516--1593-2264627- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
192 G- Wols: Zur Geschichte der Juden in Schlesien. die für die Juden in Oesterreich überhaupt eingeführt wurden, galten auch für die Juden in Schlesien. In dieser Beziehung gewährte man ihnen die Gleichberechtigung in den verschiedenen Kronländern, die unter österreichischem Scepter standen. Gewissermaßen verhängnißvoll war das Jahr 1725. Am 16. August 1725 erschien das Edict, in welchem es heißt: Da auch viele ausländische Juden in Orten wohnen, welche früher niemals Juden „halten" noch zu halten befugt gewesen sind; dieser Zustand aber zur Belästigung des Public! und zur Unterdrückung des Handels und Wandels und auch sonst zu mancherlei Irrungen und Schädlichkeiten führt, so darf von nun an (die herrschaftlichen Brandweinhäuser ausgenommen), keine Obrigkeit oder Landeseinwohner Juden in jenen Orten und Häusern wo jetzt derlei Juden nicht wirklich wohnen bei Strafe von tausend Ducaten aufnehmen. Am 27. Sept. 1725 erschien das Edict: Juden dürfen bei Strafe von 1000 Ducaten kein Immobilien als: Mauten, Mühlen, Saffereien (?), Brauhäuser und Meierhöfe mit Ausnahme von Brandweinhäusern in Bestand oder Besitz haben. Breslau 10. December 1725 erschien der Erlaß: Christen dürfen bei Juden eperas liberales, artiLeiales, eemmereiales et meekanieas verrichten, da sie kein knechtische Bedienung Lnvolviren. Juden können auch christliche Neäieos, Otürurxos, Apotheker und Hebammen (Saugammen sind gänzlich ausgeschlossen) um Hülfe ersuchen. Sie dürfen mit christlichen Personen Handel und Wandel treiben, christliche Fuhrleute, Handlanger und Schneider benutzen. Es darf ihnen auch ein Christ aber nicht eine Christin am Sabbat Dienste leisten, jedoch dürfen sie nicht bei den Juden übernachten bei Strafe von 30 Thalern beim ersten Male, beim 2. Male 60 Thaler und beim 3. Male erfolgt die Ausschaffung. Denuncianten erhalten den dritten Theil der Strafgelder. Am 21. Oct. 1726 erschien das Decret, nach welchem die Juden in Schlesien vermindert werden sollten, wie solches auch für Böhmen und Mähren erschien^). Daselbst heißt es: äie pndlieationis sind die jetzt verheirateten oder verwitweten Juden als patres familias anzusehen; von ihren Söhnen kann nur ein einziger pro ineola die Erlaubniß zu heiraten erhalten; die übrigen sollen sich außer Landes verehelichen und werden in Perpetuum yua extern! angesehen. Dasselbe ist auch der Fall, wenn der Vater bereits gestorben ist. Sind t) De äato Prag 17. April 1680 hatte Kaiser Leopold I. ebenfalls befohlen die Juden in Schlesien zu vermindern.