Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Schlesien
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 191 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2259275-2259324-2259327-2264516--1592-2264626- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
G. Wolf: Zur Geschichte der Juden in Schlesien. 191 3. Die unpossessionirten sollen je nach dem Handel und Gewerbe, das sie treiben, in 4 Classen getheilt werden: In die 1. Classe gehören diejenigen, welche mit Wechseln, Juwelen, Gold, Silber, reichen und seidenen Zeugen, feinen Spitzen und Tüchern und dergl. kostbaren Waaren handeln. Item solche, welche einträgliche, über 400 fl. impostirende Pachtungen inne haben und für Capitalisten gehalten werden. Diese sollen für sich und ihre Familien jährlich fl. 20 entrichten. In die 2. Classe gehören Branntwein- und andere Pächter, die jährlich über fl. 200 Pacht zahlen, ferner jene, die mit Büchern, Leder, Getreide, Kattun, Leinwand, Roß und Vieh handeln; serner Goldschmiede, Sticker und Rabbiner, diese zahlen fl. 1ö. In die 3. Classe gehören geringe jüdische Pächter, die unter fl. 100 Pacht zahlen, Branntweinjuden, die außer dem Ort, wo sie brennen, keinen Verlag haben; item die mit gemeinen Jndenspitzen und Povelwaaren handeln, diese zahlen fl. 12. In die 4. Classe gehören Juden, die mit alten Kleidern handeln und Hausiren, auch die 8edaine3ede, und gemeine Makler. Diese zahlen jährlich fl. 8. 4. Unverheiratete Juden sollen wie die verheiratheten besteuert werden, jedoch sollen sie fl. 3 weniger bezahlen. 5. Dienstboten werden nach dem Lohne, den sie erhalten, classificirt: 1. Cl. 2 fl.; 2. Cl. 1 fl. 16; 3. Cl. 1 fl.; 4. Cl. 15 kr. 6. Fremde Juden, polnische, prager oder mährische, sind während der Marktzeit von der Toleranzimpost befreit, außer der Marktzeit sollen sie xro rata temxorls einen proportionirten Beitrag geben. 7. Die Steuer muß antieixanäo gezahlt werden. 8. Diejenigen, die einen Termin von 6 Wochen verstreichen lassen, bevor sie die Steuer zahlen, haben die doppelte Summe als Strafe zu zahlen. 9. Lassen sie einen noch längeren Termin verstreichen, müssen sie die Viersache Summe als Strafe zahlen. 10. Wer einem Juden, der die Steuer nicht bezahlt hat, Unterkunft giebt, hat das äuxluin der Toleranzgebühr zu erlegen. Die Verhältnisse gestalteten sich von nun an immer trauriger für die Juden in Schlesien und zwar wurden sie in Mitleidenschaft mit ihren Glaubensbrüdern in Oesterreich gezogen, d. h. die beschränkenden Gesetze, waren oder auch im Dienstverhältnisse zu denselben standen. Aehnliche Zustände waren in Breslau; in Wien dauerten sie bis zum Jahre 1848 (vergl. G. Wolf, Geschichte der Juden in Wien S. 141). Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden i. Deutscht. IV. 13