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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 190

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Schlesien
Date
1890-01-01
Page
Seite 190 (sequence 9)
Language
German
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190 G. Wolf: Zur Geschichte der Inden in Schlesien. zur Zeit jedoch, da ein definitiver Beschluß in dieser Angelegenheit gefaßt wird, sollen in Folge einer Kais. Resolution vom 25. April a. e. die angesessenen wie die unangesessenen Juden für sich, ihre Weiber, Kinder und Dienstgesinde folgende Toleranzgelder zu zahlen haben: Die possessionirte Judenschaft: der Mann zahlt fl. 1,30 und das Weib 45 kr.; von der nicht possessionirten Judenschaft zahlt der Mann fl. 3, das Weib 1 fl. 30, Kinder da wie dort 15 kr. per Kopf. Es soll ferner in Betreff der Zuschläge ein Unterschied zwischen vermögenden und unvermögenden Juden gemacht werden und zwar nach 6 Classen: 1. Cl., die über fl. 1000 besitzen, possessionirte fl. 18, nicht possessionirte fl. 21 2. „ „ bis „ 2000 „ „ „15, „ „ „18 3. „ „ „ „ 1500 „ „ „ 12, „ „ „ 15 4. „ „ „ „ 1000 „ „ „ 9, „ „ „ 12 5. „ „ über „ 500 „ „ „ 6, „ „ „ 9 6. „ „ bis „ 500 „ „ „ 3, „ „ „ 6 Diese Steuer kann in Raten (zu ^okanvis Laxtlstae und NLekaelis) in Breslau, Schweidnitz, Jauer, Glogau, Grüneberg, Oppeln, Ratibor, Zültz, Liegnitz, Brieg, Wohlau, Sagan, Troppau, Jägerndorf, Oels, Münsterberg, Teschen, Beuchen und Wartenberg gezahlt werden. Der Jude, der die Steuer entrichtet, erhält zu seiner Legitimation einen Zettel, den er beständig bei sich tragen muß und keine Herrschaft, Obrigkeit noch ein privilegirter Wirth, er sei Christ oder Jude, darf sich gelüsten lassen einen Juden ohne Vorzeigung eines solchen Zettels aufzunehmen. Wer ein viertel Jahr im Lande wohnt, muß Steuer zahlen; jene aber, die im Rückstände bleiben, sollen aus dem Lande gewiesen werden. Dieses Patent erlitt dann durch ein neues Patent vom 18. Juni 1721 (die Boracten zu diesem Patent fehlen) eine Veränderung, dasselbe enthält folgende Bestimmungen: 1. Die possessionirten Juden in Großglogau und Zültz, und zwar die wirklich daselbst wohnen und nicht blos dort gebürtig sind, sollen dermalen von der Toleranzimpost ausgenommen sein. 2. Da die in Breslau Privilegien Juden ganze Familien unter ihre Freiheit zu ziehen Pflegen, so wird bestimmt, daß die betreffenden Privilegien Juden blos für sich, ihre Weiber und Kinder und 4 Bediente von der Toleranzimpost befreit sind ') Wie oben bemerkt, fanden sich im Jahre 1714 2000 Benedieter in Glogau, d. h. die mehr oder weniger mit den Benedictern verwandt, bekannt, befreundet

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