Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Schlesien
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 188 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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188 G. Wolf: Zur Geschichte der Juden in Schlesien. schließlich haben sie dem Magistrate und auch dem Kaiserlichen Schlosse zu Glogau Steuer zu zahlen. Sie haben bis jetzt, so schließt die Bittschrift, ihre Willigkeit in eoutriduenäo genügsam dargethan; man solle daher auf Erhaltung derartiger Contribuenten fürdenken, nicht aber mittelst eines unerschwinglichen neuen inoä! eontridneuZi selbe aä uon sntia zu reäi^iren. Eine Erledigung dieses Gesuches liegt nicht vor; wahrscheinlich wurde es gar nicht erledigt, da zwei Jahre hernach, 1738, die Ausweisung erfolgte. In Betreff der Steuern, welche die Juden in Schlesien zu entrichten hatten, glauben wir hier eine Analyse aus einem Neiuoire: „Lueeineta. I3rae1itarum 1u Lilesia üeZeriptio" (gine Zato, doch jedenfalls aus dem 18. Jahrhundert) geben zu sollen. Eingangs wird hervorgehoben, daß in der Polizeiordnung vom Jahre 1577 tit. 20 der Juden im heiligen romischen Reiche gedacht wird :c. und „nicht zu vergessen, daß Narynarä de Lnsanna. einen ganzen ^raetat äe 5uäaeis geschrieben". In Betreff der Juden in Schlesien ist besonders hervorzuheben, daß schon im Jahre 1666 von den Fürsten und Ständen daselbst eine Ausschreibung einiger zum Theil schon früher gebrauchten Aufschläge „beliebt wurden". Unter anderem wurde festgesetzt, daß die Juden, die insbesondere zu Jahrmärkten aus Rußland und Polen oder auch aus anderen Ländern kämen und allerhand Nereantieu treiben, folgende Steuer zu zahlen haben: Jeder Jude und jede Jüdin, die sich im Lande aufhalten oder da angesessen sind und über zwanzig Jahre alt sind, zahlen 6 fl. rheinisch, jene die unter zwanzig Jahre alt sind 3 fl. rheinisch und zwar zu Mitfasten und ^onanuis Laxtista. Die herumreisenden fremden, im Lande handelnden Juden, sie mögen ein oder mehrere Monate im Lande sein, haben in der ersten Stadt (d. h. in der Residenz der verschiedenen Theilherzogthümer), insbesondere aber in Breslau, welchen Ort sie vor andern am meisten besuchen, jeder fl. 6 zu entrichten. Von dieser Steuer ist kein Jude durch Exemption, Privilegium, Schloß- oder Burgfreiheit geschützt. In gleicher Weise wurden die Juden beiderlei Geschlechts, die das 15. Jahr ihres Alters überschritten haben, sowohl die einheimischen wie die fremden, die im Lande negotirt und Gewerbe gesucht, ohne Rücksicht auf ihre etwaigen Privilegien, Freiheiten und anderen herrschaftlichen luäulten im Jahre 1684, zur Zeit der Türkenkriege, zur Kopfsteuer herangezogen, da sie ebenfalls den Landesschutz genossen. Sie zahlten diesbezüglich 3 Thaler schlesisch oder 3 fl. 36. Die fremden Juden hatten diese Snmma