Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 185

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Zur Geschichte der Juden in Schlesien
Date
1890-01-01
Page
Seite 185 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2259275-2259324-2259327-2264516--1586-2264620
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

G. Wolf: Zur Geschichte der Juden in Schlesien. 185 ihrer Nothdurst gleichwol nicht entraten können, frei, ungehindert zu gebrauchen". Es soll daher dem Israel Benedict, seinem Weibe, deren zwei Schwestern und ihren Kindern gestattet sein, nach dem Privilegium des Kaisers Rudolf im Fürstenthum Großglogau und in dem Herzogthum Schlesien Handel und Wandel zu treiben, die ihnen erblich zustehenden Häuser und Wohnungen, aufzurichten, zu verbessern oder zu verkaufen und in Betreff des Viehschlachtens unter ihnen selbst sollen und mögen sie frei gebahren. Kaiser Ferdinand II. bestätigte diese Privilegien, Wien, 6. October 1622, mit dem Bemerken: Jedoch haben wir uns oft angeregter Freiheit und deren Bestätigung nach unserem Wolgefallen zu ändern, zu mindern, auch theils oder gänzlich aufzuheben, wie und wann es uns belieben wird hiermit ausdrücklich vorbehalten Am 12. August 1627 ertheilte der Kaiser neuerdings der Judenschast in Prag sowie in Böhmen überhaupt und jener im Herzogthum Schlesien Privilegien. „In gnädigster Anschauung ihrer uns (dem Kaiser) erzeigten Gutwilligkeit und gehorsamsten Treue, bevoraus aber, daß sie anjetzo jährlich und ein jedes Jahr absonderlichen in unsere Kammer fl. 40000 gewissergestalt contribuiren", wurde den bezeichneten Juden unter anderem gewährt, daß sie bei Maut- und Zollstätten weder von Rossen, Wagen oder ihren Personen und jenen, die zu ihnen gehören, aller und jeder Orten, zu Wasser und zu Land nicht mehr Maut- und andere Gebühren als die Christen zahlen sollen (bis dahin mußten sie das Doppelte geben). Im Laufe der Zeit jedoch begann man wieder von den Juden in Glogau die doppelte Taxe einzufordern und zwar unter dem Vorwande, daß auch ausländische Christen mehr als inländische zu bezahlen haben. Sie wandten sich daher mit einer Beschwerdeschrift an den Kaiser und dieser erklärte in einem Mandate, Wien, 21. November 1631, daß das angeführte Privilegium sich insbesondere auf die Judenschaft in Großglogau extendire; man dürfe daher nur die einfache Gebühr fordern. Ferdinand III. bestätigte dieses Privilegium, Wien, 11. August 1650, daß die Juden in Großglogau im ganzen Lande mit allerhand unverbotenen und unverdächtigen Kaufmanuswaaren nach Elle, Maß und Gewicht Handel, Gewerb und Hantirung wie andere Handelsleute treiben können, sie haben!) Brann, Geschichte des Landesrabbiuates in Schlesien in der Jubelschrist zu Ehren Grätz', S. 222, Anm. 5 meint: Der Unterschied zwischen dem Privilegium Rudolfs und demjenigen des Mathias bestehe blos darin, daß Mathias das Privilegium auf ganz Schlesien ausdehnte. Es unterschied sich jedoch auch in anderer Beziehung, wie der angeführte Inhalt zeigt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.