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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 180

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde
Date
1890-01-01
Page
Seite 180 (sequence 11)
Language
German
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180 A. Warschauer: Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde. theiligung von wahrscheinlich 7Vz "/<, die der Posener Gemeinde auferlegte Theilsumme mit auf, ja, sie war nicht einmal befugt, die auf sie fallende Quote unter ihre Gemeindemitglieder, ohne Mitwirkung der Posener Aeltesten zu vertheilen. Auch vom Schlachten des Viehs, von Trauungen u. s. w. zog die Posener Gemeinde aus Schwersenz Einkünfte. Am klarsten aber tritt die Abhängigkeit von Posen dadurch hervor, daß in Streitfällen zwischen beiden Gemeinden nicht ein unparteiischer Gerichtshof, sondern die Posener Aeltesten zu entscheiden hatten, also zugleich Partei und Richter waren. Selbst in den endlosen Streitigkeiten späterer Zeit zwischen beiden Gemeinden wurde zur Ausführung der schiedsrichterlichen Vergleiche jedesmal die Posener Gemeinde ermächtigt, in Streitfällen „ein Decret zu seriren". Noch 1774 heißt es in einem solchen Decret: „Auf Grund der Macht, welche die Posener Judenschast über die Schwersenzer Juden seit dem Ansang der Etablirung der Schwersenzer Synagoge fortwährend hat, daß nämlich die Schwersenzer Judenschaft der Posener Judenschaft in keinem Falle bei harter Strafe und bei dem Bann sich widersetzen soll, verleihen wir der Posener Judenschaft die Macht, in Fällen, wo Ungehorsam gezeigt wird, die Schwersenzer Judenältesten oder andere Juden mit dem Bann oder mit einer schimpflichen Strafe zu belegen". Die Schicksale der jüdischen Gemeinde zu Schwersenz während ihres nunmehr fast dreihundertjährigen Bestehens zu behandeln, würde den Kreis unserer Aufgabe überschreiten und auch wohl mehr Aufgabe der Localgeschichte sein. So viel aber sei noch angedeutet, daß, wie fast durchweg in den menschlichen Dingen, so auch hier die Verhältnisse in der Tendenz ihres Entstehens sich entwickelt haben. Als am Ende des vorigen Jahrhunderts durch die zweite Theilung Polens Großpolen an den preußischen Staat fiel und die Regierung über das Judenwesen der Städte des neugewonnenen Landes sich unterrichten wollte, legte sie einem jeden Magistrate die folgenden 4 Fragen vor: 1. Wie lauten die Zunftprivilegia in Absicht der Juden? 2. Was für Privilegien haben dagegen die Juden in Absicht der Christen? 3. Was ist in Absicht der Rechtsgültigkeit von den Privilegien zu halten? 4. Wie ist die gegenseitige Gerechtsame der Privilegien nach der Besitznahme der Provinz ausgeübt? Nirgends aber konnten die Antworten eines Magistrats günstiger für die Juden lauten als die von Schwersenz einlaufenden, wo es hieß: „1. Die sämmtlichen Zunftprivilegien enthalten gegen die Juden nichts nachtheiliges und ist in sämmtlichen Zunftprivilegien nicht vermerket, daß denen Juden dieses oder jenes Gewerbe sollte untersagt sein. 2. Den Juden ihre Privilegia sichern ihnen alle Prärogative gleich den Christen zu. 3. Da sowohl die Zunftprivilegia als

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