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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 179

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde
Date
1890-01-01
Page
Seite 179 (sequence 10)
Language
German
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A. Warschauer: Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde. 179 Gebiet der kirchlichen Verfassung verfolgen kann. Die Tendenz der Entstehung des ganzen Gemeinwesens als einer Reaction gegen die triumphirende Macht der Unduldsamkeit in der benachbarten Hauptstadt brachte es mit sich, daß beide Religiensgenossenschaften mit starken Fäden an die Brüdergemeinden Posens geknüpft erscheinen. Sowohl die protestantische, wie die jüdische Gemeinde von Schwersenz stellen sich kirchenrechtlich als je eine Einheit mit der Posener Gemeinde dar. Während jedoch diese Bereinigung bei den Evangelischen mehr wie eine Verbindung erscheint, tritt sie bei den Juden als eine Art Unterwerfung der Schwersenzer Gemeinde unter die Posener auf. Von der offenkundigen Thatsache ausgehend, daß die Posener Gemeinde den Anstoß zu Begründung der Schwersenzer gegeben, einen Theil ihrer Häuser und wahrscheinlich auch ihre Synagoge gebaut und sich für die Zahlung ihrer Abgaben an die Grundherrschaft dieser gegenüber verbürgt hatte, hatte man der neuen Gemeinde nur ein geringes, selbständiges Leben gelassen. Wir kennen die Berfassungsurkunde, welche über die Natur dieser Verhältnisse genauen Aufschluß geben könnte, nicht, indessen liegen uns aus späterer Zeit eine größere Anzahl Verträge zwischen beiden Gemeinden vor, so daß man das Bild der ursprünglichen Einrichtung sich mit einiger Sicherheit wiederherstellen kann. Der Hauptgesichtspunkt war der, daß die Schwersenzer als selbständige Gemeinde nicht aufzutreten, vielmehr als Glied der Posener sich zu bettachten hatten; denn diese hatte sie „wie eine Taube ihre Jungen mit Flügeln bedecket" und „führe sie, wie ein Hirt, welcher seine Schafe liebt". Demzufolge stand der Schwersenzer Gemeinde die Wahl ihrer Aeltesten und des Rabbiners nicht zu, vielmehr übten die Posener den wesentlichsten Einfluß hierauf; für die Gerechtigkeitspflege war das Schwersenzer Judengericht nur bei geringfügigen Objecten — wahrscheinlich bis zu 30 polnischen Gulden — zuständig, in bedeutenderen Sachen und — wie schon oben angegeben — in zweiter Instanz entschied das Posener Gericht. Auch die Ehrenverleihungen des Chower- und Morenutitels stand dem Schwersenzer Rabbiner nicht zu, ebenso scheint auf die Verleihung der Sitze in der Schwersenzer Synagoge die Posener Gemeinde einen wesentlichen Einfluß ausgeübt zu haben. Vollkommen unselbständig war die Gemeinde in ihren finanziellen Verhältnissen. Für die große Judensteuer, welche jedes Jahr gezahlt und von der Vierländersynode den einzelnen Gemeinden auferlegt wurde, wurde die Schwersenzer Gemeinde nicht berücksichtigt, vielmehr zahlte sie jährlich eine von der Posener Gemeinde im voraus festgesetzte Quote an diese aus. Auch für außergewöhnliche Auflagen rechnete Schwersenz nicht mit, sondern brachte durch eine Be-

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