Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 178 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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178 A. Warschauer: Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde. vornherein auch jeder Belästigung und Vergewaltigung der Juden durch die Christen vorzubeugen strebte. Das Verbot des Betriebes der Tuchmacherei durch die Juden hat ausgesprochenermaßen den Zweck, den Frieden zwischen den beiden Glaubensgemeinschaften zu fördern. Andere Bestimmungen zielten dahin, die Juden vor anderweitig vielfach beobachteten Quälereien in untergeordneten Dingen zu schützen. So sollten die Christen ihnen die Benutzung des städtischen Badehauses nicht verwehren dürfen, sollte es den Juden gestattet sein, ihre Verstorbenen zum Begräbniß aus welchem Thore sie wollten, herauszutragen, sollte man ihnen nicht verwehren können, christliches Gesinde zu halten und dasselbe auch zum Handwerksbetrieb zu verwenden, auch sollte es ihnen freistehen, Häuser der Christen nach Belieben zu kaufen. Um aber jeder ernsten Vergewaltigung der Juden vorzubeugen oder solche, wenn sie vorkommen sollten, nachdrücklich zu bestrafen, führte die Grundherrschast eine eigens ersonnene und sonst wohl nirgends wieder beobachtete Maßregel ein. Sie setzte nämlich einen besonderen Gerichtshof zum Schutze der Juden in Schwersenz ein, derselbe sollte auf jede Kunde einer an einem Juden geübten Gewaltthat bei Strafe von 200 Mark sofort zusammentreten und wurde mit dem Rechte über Leben und Tod zu richten, ausgestattet. Wer „aus der Gemeinde oder aus dem Rathe in solchen Aufruhr oder Gewaltthätigkeit entweder in der That oder mit Rath, wie auch Aufwiegelung gegen die Juden schuld sein sollte, es mag sein, was vor eine Person es wolle, wenn selbige mit hinlänglichen Zeugen überführt werde", so solle sie durch diesen Gerichtshof mit Verlust ihres Lebens und Vermögens, welches der Grundherrschaft anheimfalle, bestrast werden. Auch gegen etwa vorkommende Sinnesänderungen späterer Grundherren wurden Juden und Christen in gleicher Weise sichergestellt. Der Grundherr verpflichtete sich und seine Nachkommen den Juden gegenüber auf sein ritterliches Wort die Privilegien zu halten und versprach, wenn die Juden im Falle einer Verletzung derselben „von dort wegstürtzen müßten", vor ihrem Abzüge eine Summe von 50000 Gulden und außerdem den Geldwerth aller ihrer Gebäude und Wohnungen nach einer billigen Taxe ihnen zu erlegen. Eine gleiche Summe wurde für den gleichen Fall auch der christlichen Bürgerschaft zugesichert. Wenn es das Beachtenswerthe an der Entstehungsgeschichte und ersten Einrichtung der Schwersenzer Judengemeinde ist, daß sie den Versuch eines hochsinnigen Edelherrn darstellt, Juden und Christen auf demselben Fuß zu behandeln, ja, die ersteren als eines größeren Schutzes bedürftig, durch noch kräftigere Maßregeln zu schirmen: so ist es um so bemerkenswürdiger, daß man diese Analogie zwischen Inden und Christen auch bis auf das