Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 177

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde
Date
1890-01-01
Page
Seite 177 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2259275-2259324-2259327-2264515--1577-2264612
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

A. Warschauer: Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde. 177 worauf er in das grundherrschaftliche, jedoch nicht in ein unterirdisches Ge^ fängniß gesetzt werden dürfe. In der gleichen humanen Weise waren auch die gewerblichen Verhältnisse geordnet. Den Juden wurden im Allgemeinen alle Handwerke und Gewerbe freigegeben, besonders sollten sie Waaren aller Art im Ganzen oder im Einzelnen nach Belieben auf dem Ringe, den Straßen oder in ihren Häusern kaufen und verkaufen dürfen. Auch die Branntweinbrennerei und Bierbrauerei stand ihnen gegen dieselben Abgaben an die Grundherrschast, wie sie von den Christen geleistet wurden, frei. Nur die Tuchmachern, das Gewerbe, welches die Deutschen in Schwersenz eingeführt hatten und dort zu einer gewissen Blüthe brachten, war ihnen zu treiben untersagt, „um den Streit zwischen den Deutschen aus dem Wege zu beugen . . . bis zu der Zeit, so lange die Deutschen in Schwersenz wohnen werden; nachdem, wenn sich die Deutschen von da rühren werden, alsdann soll ihnen frei sein, das Tuchmacherhandwerk auf immer zu treiben". Den Anschauungen der Zeit entspricht es, daß bei aller Gleichstellung der Juden und Christen in gewerblicher Beziehung, von einer Einziehung der ersteren in die Innungen der letzteren Abstand genommen wurde. Es ist aber sehr bemerkenswert^, daß dies von beiden Seiten als ein Vortheil angesehen wurde. Denn während es in dem Privilegium der Christen darüber heißt: „Daß kein Jude oder Störer oder tadelhafter Meister, der seine gutte Kundschaft nicht bringet, neben ihnen arbeiten oder gar zu eine ehrliche Zunfft und Zeche auf- oder annehmen noch eingezwungen oder eingedrungen werden soll", besagt das Judenprivileg: „Auch sollen sich selbige in kein Gewerk einschließen, weder solchen unterworfen sein. Vielmehr sie sollen von diesen Handwerkern, welche sie treiben werden, von allen Ausgaben frei sein, überhaupt, kurz gefaßt, selbige sollen frei sein in allen Handlungen, Arbeiten und Eroberungen durch verschiedene Mittel der Lebensnahrung gleichförmig den Christen ohne Verhinderung von Jemand". — Auch in Bezug auf die Einrichtung von Jahrmärkten, deren Bedeutung für Handel und Gewerbe in jener Zeit außerordentlich groß war, versprach der Grundherr auf die Juden Rücksicht zu nehmen und dieselben nicht auf Sonnabend zu legen. Tatsächlich findet man auch, daß von den drei Jahrmärkten, welche kurz darauf der Stadt auf den Antrag des Grundherrn durch königliche Genehmigung bewilligt wurden, keiner auf einen Sonnabend, wohl aber zwei auf Sonntag fielen. Es ist von Interesse zu beobachten, wie die Grundherrschaft nicht nur durch die angegebenen Maßregeln die jüdische Gemeinde und christliche Bürgerschaft in analoge Verhältnisse zn setzen sich bemühte, sondern von i^'

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.