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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 176

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde
Date
1890-01-01
Page
Seite 176 (sequence 7)
Language
German
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176 A. Warschauer: Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde. Gütern „frei und persönlich", wohin er immer wolle, zu ziehen. — Die wesentlichste Verpflichtung, welche dagegen die Bewohner der Stadt, sowohl Juden als Christen, dem Grundherrn gegenüber aufnahmen, war die Zahlung eines Geldzinses, und auch hier sehen wir nicht, daß die Juden wesentlich stärker belastet wurden, als die Christen. Bon den Christen wurde dieser Zins nur als Grundzins gezahlt, nämlich von Häusern, welche der Grundherr gebaut hatte, 20 Gulden, bez. 10 Gulden jährlich, jenachdem dieselben am Markte lagen oder nicht, von Häusern aber, zu denen vom Grundherrn nur der Platz und das Bauholz gegeben war, 2 Gulden jährlich am Markte bez. 1 Gulden 6 Groschen in anderen Stadttheilen. Von den Juden wurde der Zins theils als Grund-, theils auch als Kopfzins „wegen der Herrschaft" abgeführt. Die letztere Abgabe leistete ein Jeder, Wirth oder Miether, in der Höhe von 2 Gulden jährlich, die erstere fiel bei Denjenigen, welche eigen gebaute Häuser besaßen, völlig hinweg, während die in herrschaftlichen Häusern Wohnenden 10 Gulden jährlich bezahlten. — Im Fall einer Feuersbrunst sollten sämmtliche Zinszahlungen durch die Bewohner der verbrannten Häuser, sowohl Juden wie Christen, aufhören, für den Wiederaufbau aber verpflichtete sich der Grundherr, das Bauholz herzugeben. In Bezug auf die innere Verfassung finden wir die Juden von der Grundherrschaft noch unabhängiger gestellt, als die Christen. Während nämlich die letzteren für die Wahl des Bürgermeisters und Vogtes nur eine Candidatenliste von je vier Mitgliedern ausstellen, die Auswahl aus dieser aber der Grundherrschaft überlassen mußten, wurde den Juden zugesichert, daß sie ihre Aeltesten und Richter, sowie den Rabbiner selbst wählen durften und daß die Grundherrschast nicht „dazu gehöre". Ebenso versprach die Grundherrschaft in Bezug auf die Rechtspflege, während sie in den Rechtssällen der christlichen Bürgerschaft sich selbst als zweite Instanz einsetzte, in die Gerechtigkeitspflege der Juden sich nicht einzumischen, „sondern die Judenältesten selbst oder die Richter sollen unter der Judenschaft, sowohl criminal, als auch gemeine Rechte richten, von welchen die Appellation nicht an mich, sondern an die Judenältesten zu Posen ergehen soll". In den Streitfällen von Außen gegen Juden sollten in erster Instanz die Juden - ältesten, in Processen der Juden gegen die Christen das städtische Gericht entscheiden. Für beide Fälle war Appellationsinstanz das Gericht der Grundherrschaft; doch wurde den Juden zugesichert, falls es nothwendig sein sollte, einen von ihnen wegen einer Schuld oder eines Verbrechens gefangen zu setzen, daß dies nirgendswo anders als in der jüdischen „Karmorka" geschehen sollte, es sei denn, daß sie den Gefangenen nicht annehmen wollten,

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