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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 175

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Die Entstehung einer jüdischen Gemeinde
Date
1890-01-01
Page
Seite 175 (sequence 6)
Language
German
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A. Warschauer: Die Entstehung einer Mischen Gemeinde. 175 dienstlichen Uebungen abzuhalten gestattet hatte, vereinigte er durch eine am 14. Februar 1640 ausgestellte Urkunde die Posener und Schwersenzer protestantische Gemeinde zu einer einzigen, wies ihnen einen Platz für die Erbauung einer Kirche, sowie zwei Häuser für die Schule, die Wohnung des Pastors und des Seelsorgers an und versprach den Posenern, wenn sie um den Gottesdienst abzuhalten nach Schwersenz kämen, freie Herberge^). Die ungewöhnlich günstige Lage, in welche die in Schwersenz angesiedelten Juden kamen, zeigt sich darin am klarsten, daß sie in ihren Lebensbedingungen fast in keinem Punkte schlechter gestellt waren als die Christen. Die beiden uns vorliegenden Privilegien für die beiden Glaubensgemeinschaften decken einander in den wesentlichen Stücken, wobei allerdings immer zu beachten bleibt, daß an ein Zusammenfließen beider in eine Gesammtbürgerschaft nach der Anschauungsweise der Zeit nicht gedacht werden darf, vielmehr jede als abgesonderte Einheit in Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung organisirt erscheint. Von charakteristischer Bedeutung für die Tendenz der Bildung sowohl der jüdischen als der christlichen Gemeinde ist es, daß in beiden Privilegien der erste Punkt der Religionsfreiheit gewidmet ist. Das Judenprivileg sichert im Eingange zu, „daß erwähnte Juden und ein jeder derselbigen in meinen eigentümlichen Gütern, beiderlei Geschlechts sowohl männlich als weiblich nebst ihren Kindern ein gebührliches Leben laut Gesetz und Beruf ihres Standes führen und verrichten können", und das christliche an analoger Stelle „Sollen und wollen wir den genannten Bürgern niedrigen und hohen Standes, keinen ausgeschlossen, bei der Evangelischen Lehre der unveränderten Augspurgischen Consession, dero Kirchenordnungen, Ceremonien, Priestern und Kirchendienern schützen und erhalten und nach aller Möglichkeit wieder allerlei Feindseligkeiten, Protensionsgeld oder anderen Auflegungen, wie sie möge von der Bäpstlichen römischen Geistlichkeit erdacht und erfunden werden, wider Allerley Anlauf, öffentliche Gewalt, Schmähungen defendiren und handhaben." — In gleicher Weise wurde beiden Religionsgenossenschaften zugesichert, daß ihre Mitglieder für alle Zeit von Frohndiensten und Frohnfuhren frei sein sollten, den Juden aber gelobte der Grundherr noch besonders, daß er keinen von ihnen als seinen „Unterthan oder hiesig Geborenen" sich zueignen werde, vielmehr solle es jedem freistehen, nach ihrem Willen aus seinen Thönert, Geschichte der evangelischen Kirche zu Schwersenz, in der Zeitschrift für Geschichte und Landeskunde der Provinz Posen II, S. 300. Bär, Geschichte der lutherischen Gemeinde der Stadt Posen a. a. O. I, S. 79 ff. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden i. Deutscht. IV. 12

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