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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 161

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612 - 1618
Date
1890-01-01
Page
Seite 161 (sequence 35)
Language
German
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Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Ausstand 1612—1618. 161 Diese führten nach einigen Sitzungen zu einem raschen Ergebniß. Theils Erwägungen politischer Art, vor allem die Besorgniß, die Bürgerschaft könnte sich der Union anschließen, theils Rücksichten der Billigkeit — in der That waren sehr viele Forderungen des Ausschusses durchaus berechtigt — veranlaßten die Commissarien, die wichtigsten Streitfragen wesentlich in seinem Sinne zu schlichten. So beriefen sie am 21. December die gesammte Bürgerschaft und publicirten den „Bürgervertrag", den beide Parteien zu halten geloben sollten. „Rottirungen" und neue Verbindungen wurden von jetzt ab aufs Strengste untersagtdie noch bestehenden aufgelöst. Die noch nicht erledigten Streitpunkte sollten der Billigkeit gemäß geschlichtet werden. Die Commissarien hielten nunmehr ihre Aufgabe für gelöst und reisten nach Erlaß einer allgemeinen Amnestie am 4. resp. 5. Januar ab. Der aus 71 Artikeln bestehende Bürgervertragbildet die Grundlage einer neuen Verfassung; er traf tief einschneidende Neuerungen auf fast allen Gebieten der Verwaltung und des Finanzwesens. Vor allem entriß er die Rathsstellen dem Alleinbesitz der Geschlechter und vermehrte sie um 18, die aus der Bürgerschaft besetzt werden sollten. Er errichtete ferner eine neue Behörde, „die Neuner", welche der jährlichen Rechnungsablage des Rathes beizuwohnen und die Ausgaben zu prüfen hatten. Er wies auch die Stadtcasse an ^), den Bürgern gegen silberne und goldene Unterpfänder Geld zu 5 °/<> vorzuschießen. Auch bezüglich der Judenfrage hatte sich der Ausschuß mit den Commissarien verständigt. Auf letztere scheinen wohl die beiden Verteidigungsschriften einen günstigen Eindruck gemacht zu haben; weitere Informationen werden sie davon überzeugt haben, daß die Klagen der Zünfte theils unbegründet, theils übertrieben waren. Nur in zweierlei Hinsicht erachteten die Commissarien dieselben für berechtigt: bezüglich der Ueberzahl der Juden und der Höhe des Zinsfußes. Mit diesen beiden Mißständen beschäftigt sich Artikel 22 des Vertrages, der einzige, welcher von den Juden handelt. (Schon daraus ersehen wir, daß die Judenfrage an Bedeutung hinter den übrigen zurücktrat.) Dieser Artikel bestimmt zunächst, daß wegen ihrer Anzahl baldigst eine gewisse Ordnung gemacht werden solle; was den Zinsfuß anbelange, so sollte von allen ausgeliehenen Geldern einstweilen bis ') viar. S. 123. 2) 1. e. S. 112-124. Band 5 der Kais. Commissionsacten enthält die Vorarbeiten für den Vertrag. 3) Artikel 24. Ausführlicheres über den Bertrag siehe bei Kriegk, Gesch. S. 288 ff. 11*

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