Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612 - 1618
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 158 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2259275-2259324-2259327-2264514--1557-2264593- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
158 Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612—1618. daß die Juden mehr als 5 nähmen, sie bestreiten aber mit allem Nachdruck die Behauptung, daß ihnen dieses gesetzlich untersagt sei. Man möge nur einmal ihre Privilegien, welche sich ja auch in den Händen des Ausschusses befänden, sorgfältig prüfen. Den in früheren Jahrhunderten ungemein hohen Zinsfuß habe die Stättigkeit auf Heller pro Pfund Heller wöchentlich, also (da unter Heller nur ganze Pfennige, nicht, wie der Ausschuß meine, halbe Pfennige zu verstehen seien) aus 12 Vo festgesetzt. Freilich existirten Reichsgesetze, welche den Juden verböten, mehr als 5 "/<, zu nehmen. Aber davon seien ausdrücklich die Frankfurter Juden ausgenommen worden, noch Mathias habe das Privileg Karls V. bestätigt, in dem es heißt: „da die Juden viel höher besteuert würden, als die Christen, daneben aber kein Handwerk trieben, keine liegenden Güter besitzen dürften, so sei ihnen zum Ersatz dafür gestattet, höhere Zinsen als die Christen zu nehmen". Und dies sei auch nur billig. Schon bei den Völkern des Alterthums sei des hohen Risicos wegen das ioenus vautieum sehr hoch gewesen (ca. 20^); einem gleichen Risico seien aber die Geldgeschäfte der Juden unterworfen, da sie nur auf Handschriften leihen dursten und oft durch Bankerotte, Sessionen u. s. w. betrogen würden und mit ihren Schuldnern, um nur kostspieligen Prozessen aus dem Wege zu gehen, einen ungünstigen Accord abschließen müßten. Auch sei es hinlänglich bekannt, daß die Juden nur bei unsicheren Schuldnern einen so hohen Zinsfuß nähmen; bei genügender Sicherheit aber sich mit 8—9 begnügten. Die sonstigen Beschuldigungen des Ausschusses, als Lug und Trug im Geschäfte, Gotteslästerung, Landverrath, Hurerei u. s. w. seien nur vorgebracht worden, um die Juden bei der Obrigkeit und den Bürgern verhaßt zu machen. Beweise hierfür hätte man nicht beibringen können. Wie ungerecht sei es auch, wenn einer oder der andere aus ihrer Mitte gefehlt hätte, sofort über die gesammte Gemeinde den Stab zu brechen. Bezichtigungen aber, wie Kindermord, seien ein „altes Lied", gegen welches sowohl die Kaiser, als auch die Päpste besondere Decrete erlassen hätten. Alle diese Beschwerden seien auch nicht von den vermeintlich Beschädigten aufgesetzt worden, sondern von etlichen erklärten Judenfeinden. Diese hätten auf den Zunftstuben und anderswo bekannt gemacht, Jedermann, welcher Nachtheiliges über die Juden anzugeben wisse, solle dies anzeigen. Da wären vor allen die Schuldner der Juden erschienen in der Hoffnung, durch wahrheitswidrige Angaben ihre Gläubiger zu verunglimpfen und sich von ihren Verpflichtungen srei zu machen. Mit welchem Rechte aber dürfe der Ausschuß die Vertreibung der