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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1890-01-01 · Heft 2 · p. Seite 157

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1890
Issue
Heft 2
Article
Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612 - 1618
Date
1890-01-01
Page
Seite 157 (sequence 31)
Language
German
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Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'ichen Aufstand 1612—1618. 157 solches genugsam die Klausel erweise: ^ir ^vollen 1r äer ^uäen leid vnä ^utt Ledirmen vnä seküreu und sie behalten bei allen ihren Rechten, Freiheiten u. s. w. Noch deutlicher spreche sich darüber der Kaiser in einigen Judenprivilegien aus, in denen er sich „den rechten Herrn und Beschirmer der Judenheit" nenne und verbiete, daß die Frankfurter Juden, so lange überhaupt noch Juden im heiligen Römischen Reich ansässig wären, aus der Stadt vertrieben und in ihren eommereils gehindert würden. Im Widerspruch dazu wollten die Zünfte sie nur auf das Geldleihgeschäft beschränken und ihnen den Handel gänzlich untersagen, obgleich doch nach dem Reichstagsabschiede von 1551 „aufrichtige Hantirung und Commerzien ihnen unbenommen sein sollten und auch die Stättigkeit den Verkauf von Tuch eu 7 sowie von Seide, Gewand, Silber - und Goldwaaren u. s. w. unter gewissen Einschränkungen gestatte. Die Schrift geht nunmehr auf die einzelnen Beschuldigungen über. Die Behauptung, die Juden zwängen die Christen, wider ihren Willen Geld aufzunehmen, erklärt sie für zu ungereimt, als daß sie erst widerlegt Zu werden brauche. Auch dafür fehle der Beweis, daß sie gestohlene Güter wissentlich an sich brächten. Sie müßten ja diese nach dem Gesetze ohne jede Entschädigung dem rechtmäßigen Eigenthümer zurückgeben. Wie sinnlos sei ferner die Anklage, sie verkauften die Pfänder ohne Wissen und Willen der Schuldner oder weigerten sich, nach erfolgter Zahlung die Schuldscheine herauszugeben I Sobald die Verfallszeit der Pfänder eingetreten sei, müßten ja die Pfandinhaber die Vergantung bei der Obrigkeit unter Vermeidung harter Strafen beantragen. Hätten aber einige Juden dagegen gehandelt, so würden die Beschädigten sicher nicht unterlassen haben, sich beim Rathe zu beschweren. Besonders gegen den Hanptvorwurf, daß sie Zinseszinsen und höhere Interessen nähmen, als die Stättigkeit gestatte, wendet sich die Vertheidignng. Den Juden seien wohl die einschläglichen Gesetzesparagraphen bekannt, welche den Zuwiderhandelnden in diesen Fällen mit dem Verlust der ganzen Schuld bestrafen; schon aus Furcht davor würden sie sich wohl hüten, dagegen zu verstoßen. Die angeblich Uebervortheilten hätten ja nur vor dem Richter zu klagen brauchen, um ihrer Schuld vollständig ledig zu werden. Ganz unzerecht sei es aber, die ganze jüdische Gemeinde des Wuchers anzuklagen. Denn sehr viele und gerade die Vornehmsten und Reichsten derselben „enthielten sich gänzlich solches gemeinen Ausleihens, sondern gingen nur mit aufrichtigen, sowohl bei Christen, als auch bei Juden gemeinen Wechseln um". Nur eins räumt die Schrift dem Ausschuß ein,

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