Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 2
- Article
- Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Aufstand 1612 - 1618
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 138 (sequence 12)
- Language
- German
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138 Kracauer: Die Juden Frankfurts im Fettmilch'schen Ausstand 1612—1618. Jahr 1612; die bald darauf herausgegebene Judenstättigkeit verzeichnet im beigefügten Anhang 454 Hausgesässe(Haushaltungen), also, wenn wir die Beisassen, Studenten u. s. w. mitrechnen, ungefähr 2500 Seelen, eine Anzahl, welche nicht einmal im ersten Dezennium des 18. Jahrhunderts erreicht worden ist. Diese große Masse bildete gewissermaßen einen Staat im Staate, „ein absonderlich corpus und universltas", wie die Inden selbst sich einmal ausdrücken. Der Rath überließ ihnen völlige Selbständigkeit auf dem Gebiete der Verwaltung und zum Theil der Rechtspflege; auch in ihre Gemeindeverfassung mischte er sich nicht; nur sorgte er dafür, daß die Bestimmungen der Stättigkeit oder Judenordnung nicht übertreten wurden ^). Diese sind für uns von besonderer Bedeutung. Sie geben die Bedingungen an, unter welchen den Juden der Aufenthalt gestattet war; sie verbreiten sich über ihre sociale Stellung u. s. w.; vor allem erfahren wir im Abschnitt „Der Juden Handtirung belangend" Näheres über ihren Handel und ihre Erwerbsverhältnisse. Bekanntlich war damals den Juden der Besitz von Grundstücken schon längst untersagt; ebenso waren sie vom zunftmäßigen Handwerk ausgeschlossen: mithin blieb ihnen in erster Reihe als Erwerbsquelle nur das Leihgeschäst, sei es auf Pfänder oder auf Handschriften, übrig. Demgemäß setzen eine Menge von Borschriften in der Stättigkeit die n'öthigen Formalitäten beim Ausleihen der Gelder und bei der Abfassung der Schuldscheine fest; sie bestimmen auch die Gegenstände, auf welche zu leihen den Juden verboten war; sie zählen endlich eine Reihe von Personen auf, denen überhaupt nicht, bei Vermeidung von harter Strafe, geliehen werden durfte^). Kam der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, so verfiel das Psand dem Juden, der nunmehr über dasselbe frei verfügen und es auch verkaufen konnte. Damit eröffnete sich ihm eine zweite Erwerbsquelle, der Trödelhandel mit verfallenen Pfändern. Auch versetzte Kleider dursten natürlich die Juden veräußern, aber bei Strafe eines Guldens sie nicht zuvor irgendwie verändern. Den Verkauf von neuen Kleidern aber untersagte ein gerade um diese Zeit erlassener!) Wenn auch dieses Verzeichniß kein osficielles war, so muß es doch richtig gewesen sein, da sonst die Juden Ausstellungen daran gemacht hätten. 2) Die Stättigkeit von 1613 findet sich in mehreren Exemplaren in unseren Acten; außerdem bei Schudt, „Jüdische Merkwürdigkeiten" u. s. w., Theil III, S. 119—154. -) S. I. e. S. 133—134; 130.