Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 1
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 9)
- Language
- German
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26 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden fachen so wohl alß der altten zehender eyner; auch sollen vonn ihnen bawmehstern sein, alß wie nachvolgen wird jnn vnserm schreiben vnndt erclerung, wie eß der siebender partheylichkeyt oder verwandtnuß halben verstanden vnndt gehaltten werden; vnndt wehr die siebender Wehlen vnndt wie die wchler vnparthehisch sein sollen, solches alles solle jnn einem brieff vnder vnsern eigenen Händen demonstrirt vnndt vorgeschrieben werden, dann wir vnnöthig erachtet, alle solche sachen jnn diesem vnserm außspruch zu beschreiben. Den beschloß von dieser sachen belangend sollen die sieben gewehlten auß der eussern gemeindt crafft vnndt macht haben, jnn allen sachen sowohl alß die altte zehender, vnndt sollen die alte zehender mehrere macht nicht haben alß die siebender, sondern waß der brieff außwehset, vnndt der altte Vorgänger sollen zehen sein vnndt sie sollen macht haben zue wehlen, wann einer von ihnen mir toedt abgehen wirdtt, nach ihrem willen vnndt wie sie von altters her jm brauch haben gehapt, vnndt die siebender sollen jnn die wähl, wann eyner von den zehender Mangel wirdt, nichts zu sprechen haben, sondern vie vbergebliebene der altten zehender meyen (— mögen) wehlen, wer ihnen wohlgefehlt gefällt) wie vonn altters hero. Vnndt sotten die siebender nicht langer sein, alß zwey jähr, nemlich biß gehn weyhenachten dreh hundert vnndt achtzig ^162H vnserm calender nach; alß dann nach verfließung der selben zwey jähr sollen zue einander gehen die altte zehender jnn vnserer weyhenachten wieder andere sie beeder (?) zu erwehlen, also wie zuvor gewehlt ist worden, vnndt sollen die ordtnung, ardt vnndt form der wohl (— wähl) auch mit vnsern Händen jnn der gemeinen juedenschafft buech zue Franckfurth geschrieben werden, damit solche inn langwurig gedächtnuß behaltten werde, vnndt alle weyhenachten, wann mann die siebender wehlet, wann die alte zehender vnndt die da Wehlen zuefrieden sein werden, zue den siebender auch so viel zu Wehlen, daß jhrer auch zehen sehen; auch seindt sie schuldig, alle jähr vier von denn siebender abgehen zu lassen vnndt auß der gemeindt vier andere ahn der abgegangene stelle zue newen siebenvern zu wehlen, doch haben, die da Wehlen, macht, gantze newe siebender zu Wehlen; sonsten sollen ann alle wege vier siebender ab vnndt vier newe behgesetzU werden. Hierauff nuhn haben wir gebotten mit vnserm bann, daß mann nichts solle mehren oder mundern mindern) vonn all diesen sachen, sondern durch die meynsten stimmen der gemehndtt, vnndt wie die mehnung der mehnsten stimmen gemeindt sein wirdt, wie man die siebender zu mehren vnndt wie eß jnn sachen der verwandtschafft sein solle, also solle eß nach solcher maiornm erclerung vnndt guethahten gehalten werden. Solches alles wie oben vermeldet, haben wir außgesprochen durch einen spruch, vnndt mit vnserm gebort deß bans gerieten wir, welche partheye vorbemeldte articul vnnd puncten, so wir also außgesprochen haben, vbertretten wirdt, dieselbe partheh soll inn selbigen bann vnndt dazu zu straff zu erlegen schuldig sein 2000 ducaten dem kayßer, 2000 ducaten E. E. raeth zu Franckfurth, vnndt mit der straff des banns solle die verbrechende parthehen vor der geldtstraffe nicht erlediget werden, vndt durch die straffe des geldts solle die vbertrettende Parthey nicht erlassen werden der straffe des banns; diejenige partheh aber, welche obbeschriebenes vnndt diesen vnsern außspruch hellt, die