Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1890
- Issue
- Heft 1
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege
- Date
- 1890-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 8)
- Language
- German
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im dreißigjährigen Kriege. 25 Anhang, (s. S. 346 Anmerk.) (Fast gleichzeitige, freie Übersetzung des Gemeindeprotokolls 59—611).) Eß ist zu wissen vber die jenige strittige fachen, sprüch vnndt ahnfordterung, die sich erhoben zwischen beeden parthehen, die eine Parthey seindt die ordenliche Haupt, Vorgänger deß juedischen volcks vnndt desselbigen versamblung; die ander Parthey seindt die vorgangener, die da geheissen werden die eusser versamlung; haben der lange nach vnndt volkomlich ihre redt, spruch vnndt ahnforderung vor vnnß vnderschriebenen vrtheyl gebern, auch jeder partheh geführte zeugen abgehört vnnd alles obgemeldte darinnen lautter ercleret, vnndt wir wie wohl wir nicht gantz gewiß der rechten vnserer thora oder lehr erfahren, doch vnnsern gewissen, damit vnnß gott erleucht vnndt vnderwiesen hat, thuen roier zu wissen vnserer mehnung nach vnserm besten verstandt: der fürnembste oder Haupt ahnspruch der vornembsten oder vorganger der eusser versamlung entgegen die versamlung vorganger oder altte zehender ist diese nemlichen: haben die eusser versamlung ein schreibens wieder die altte zehender vorgelegt, welches ist vnderschrieben jnn der schrifft ahn einem endte al die altte zehender vndt jnn anderen endt die zehender der eusser gemeindt; inn demselben schreiben oder accordt ist vermeldte, daß die altte zehender schuldig sein solle, jnn allen schweren wichtigen nothwendigen fachen zue sich zu ziehen die eusser gemeindt zehender; auch werden noch ettliche andere punckten darinnen vermeldt vnndt vorbehaltten, vndt darauff sagten die zehender eusser gemeindt wiedter die altte zehender, daß sie altte zehender vorbemeldten brieff vnndt puncten verbrochen vnndt accort, der zwischen ihnen vffgerichtet, nicht nachkommen sehen; darauff antwordete die ander parthey der alten zehender, daß sie solchem accord zugeleben darumb nicht schuldig sehen, die Wehl dieselbige accord oder brieff gleich ahnfangs vernichtet, auß vhrsachen, weil der accord oder brieff den altten zehender abgetrungen worden, nach haben die alte zehender einher (?) vhrsachen, warumb sie den gemelden accordt oder brieff zuhalten nicht schuldig, vorbracht vnndt ahngezeigt, welche vhrsachen wie auch beeder parthehen geführtte zeugkunsten (?), auß was vhrsachen derselbe accordt vnndt brieff vffgerichtet worden ist, der lange nach inn ein buech vffgeschrieben worden. Nach dem nuhn wier alle fachen wohl ahngehöret, gesehen, gnugsamb verstanden, auch alle vorgelegte schreiben vnndt zeugnuß der fachen wohl vnndt grundlich erforschet, des gleichen die vhrsachen auß der alten zehender verantworttung, die wir vor pilliche richtet vnndt andere mehr bewegende vhrsachen retzfflich erwogen, so haben wir beh vnnß vnd denn rechten nach befunden vndt wahrgenommen, daß der selbige brieff vnndt accordt, darauff die zehender eusser gemein sich beruffen vnndt fundiret haben, gantz vffzuheben, zu uernichten vnndt gleich einer zerbrochenen scherben zu achten sehe, inn masen dann wir also geurthehlet, daß die zehender der eusser gemeindt keine krafft, grundt nach bestand, auch deselben brieffs oder accordts sich nichts zu erfrewen noch zugebrauchen haben, sondern derselbige gantz vernichtet sein solle. Wir haben auch ferner geurthehlet, daß die altte zehender schuldig sein zue sich zuesetzen noch sieben Personen, die nicht partheyisch seindt, vnndt dieselbe sollen sitzen beh den altten zehendern vnndt sollen macht haben jnn allen