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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 3 · p. Seite 361

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
Date
1889-01-01
Page
Seite 361 (sequence 25)
Language
German
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im dreißigjährigen Kriege. 361 kommen zu lassen, „da solches ein hochärgerliches Werk sein wollte, daß Christen ihnen an diesem hohen Feste dienen sollten" ^). An bestimmten Tagen war den Juden das Verlassen der Gasse ohne besonderen Erlaubnißschein (s. Boletengelder) verboten. Jüdische Schüler sowie alle diejenigen, welche kein Gewerbe hatten, sollten sich ohne zwingenden Grund nicht in den Straßen der Stadt sehen lassen ^); fremde Juden durften überhaupt nicht den Römerberg betreten oder von Donnerstag Abend bis Samstag früh auf den Schweinemarkt kommen; einheimische nur dann, wenn sie gerade daselbst zu thun hatten. Ueberhaupt sollten die Juden weder in noch außerhalb der Stadt, am Main oder sonst wo spaziren gehen und nie mehr als zwei neben einander ^). Und als die Nachbaren an der Bornheimer Pforte sich darüber beschwerten, daß die Juden ihnen durch ihr Hin- und Hergehen an der Pforte lästig würden, ließ der Rath in der Synagoge ausrufen, „daß hinfüro kein Jud oder Jüdin des Orts seines Gefallens spaziren solle bei Strafe von einem Goldgulden für jede Person" Zur besseren Ausrechterhaltung dieses Verbotes ernannte er einige Personen zu Aufmerkern und Anbringern. Viel scheint diese Verordnung, wie es in der Natur der Sache liegt, nicht gefruchtet zu haben, da sie schon das Jahr darauf erneuert werden mußte. Bescheidenheit gegen Christen aus der Straße und auf dem Markte wird den Juden besonders eingeschärft. Deshalb wurde Hirsch, Jud „zum bunten Löwen", „weil er einen vornehmen Herrn Schöffen unverschämt angelaufen und ihn gefragt, ob er ihn gegen Drelkreuzer Reichsthaler einwechseln könne", zu 4^2 Gulden verurtheilt Auf dem Markte durften die Juden bei Strafe von 8 Schilling keinem Christen in den Kauf fallen. Fische, Eier und alles lebendige Vieh sollten sie den Sommer nicht vor 7 Uhr, im Winter nicht vor 8 Uhr kaufen; untersagt war ihnen, Kraut, Obst, Brot und überhaupt alles, was sie erhandeln wollten, mit der Hand zu betasten Der Beschränkungen im Handel und Verkauf ist bereits früher gedacht worden. Charakteristisch für die Art und Weise, wie der Rath das Verhältniß zwischen den Juden und der Obrigkeit auffaßte, ist die einem 1621 ge- Vrgm. 1641 Dez. 23 und 30. 2) Stättig. 30. s) 1. e. § 28 und 29. Als die Juden supplicirten, daß ihrer mehr als zwei neben einander gehen dürften, erhielten sie einen abschlägigen Bescheid. 4) Brgm. 1626 Juli 20. Der Ton und Inhalt der Beschwerde ist zu charakteristisch, als daß hier nicht einige Stellen mitgetheilt werden sollten. Es heißt darin: --„So haben wir jedoch nun eine Zeit hero erfahren müssen, daß sie (se. die Juden) sowohl Mannsals Weibspersonen jung und alt in großer Menge nicht allein vor unsern Hausthüren und Fenstern sitzen und salvo nonore ihre räudigen und wormbstichigen Häute zu kratzen, sondern auch üppige Reden unter einander zu wechseln und bisweilen einander zu raufen sich nicht scheuen und ob sie gleich bisweilen von einem oder dem andern aus der Nachbarschaft abgemahnt werden, jedoch sich dagegen ganz höhnisch vernehmen lassen" u. s. w. (Untergew. N. 49 und v. 14). b) Rechenm. 1621. «) f. Stättig. Z 35, 37, 84.

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