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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 3 · p. Seite 360

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
Date
1889-01-01
Page
Seite 360 (sequence 24)
Language
German
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360 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden die Juden am grünen Donnerstag 1476 zu Tode gemartert haben sollten. Die Aufschrist lautete: „Au waih Rabbi Anschel, au, au. Mauschi au waih, au, au". Unter dem Bilde werden die Juden mit einem Schweine auf eine geradezu empörende und jedes Anstandsgefühl verletzende Weise in Verbindung gebracht^). Vergebens petitionirten sie um Entfernung dieser sie verhöhnenden Gemälde; die Zünfte wollten nicht einmal zugeben, daß dieselben verhüllt würden. Und welche Gesinnungen gegen die Juden verrathen erst die Eingaben der Aerzte, der Zünfte und sogar der Geistlichkeit an den Rath I Bezeich - nungen wie „verfluchte Juden, Satanskinder, Berräther, Feinde Gottes" u. s. w. finden wir da fast auf jeder Seite. Und während im Mittelalter der Rath seine Juden geradezu als Bürger der Stadt bezeichnet, wiederholt die Stättigkeit von 1616 das schon früher erlassene Verbot, die Juden sollten sich nicht mehr anmaßen, sich Bürger von Frankfurt zu nennen, „da dies dem Rath und gemeiner Bürgerschaft allerhand schimpfliche Reden bei fremden Leuten verursache, sondern bei Strafe von 3 Goldgulden nicht anders als eines Erb. Rathes Schutzangeh'örige heißen" >). Eine Reihe von Vorschriften bezweckte, den Verkehr zwischen Juden und Christen zu erschweren oder zu untersagen So ward Juden und Jüdinnen, fremden wie einheimischen, streng befohlen, außerhalb der Judengasse an ihrer Kleidung ein besonderes Zeichen, den gelben Ring, zu tragen Sie durften ferner in keinem Barett gehen, sondern nur schwarze oder graue Hüte tragen; dafür ward ihnen das Kappentragen erlassen. Den jüdischen Metzgern war im Gegensatz zu früheren Zeiten untersagt, das städtische Schlachthaus zu betreten und Fleisch daselbst zu koschern; kein christlicher Metzger sollte einen Juden koschern lassen bei Strafe der Konfiskation des Fleisches und einer Geldbuße für beide Theile. Auch das sonst vorkommende Verbot betreffs des Haltens von christlichem Dienstpersonal ohne Unterschied des Geschlechtes, sowie von christlichen Säugammen findet sich in der Stättigkeit (§ 33). Sehr hart ist die Strafe für die Zuwiderhandelnden: Der Jude hat für jeden Tag 10 Gulden zu zahlen; der Christ wird mit Gefängniß bestraft und der Anzeiger erhält 2 Gulden zur Belohnung ^). Dagegen dursten sie sich „Samstagweiber" zum Feueranmachen u. s. w. halten. Doch als im Jahre 1641 das christliche Neujahrsfest auf den Sabbath fiel, erhielten die Juden trotz ihrer Bitten nicht die Erlaubniß, an diesem Tage die Samstagweiber in ihre Wohnungen ') Mit großem Behagen verweilt Schudt, der uns die Abbildungen giebt, bei deren genauer Schilderung (Bd. I, Buch 6, S. 256/9). 2) Stättig. § 32. 3) Nur w einem Falle machte der Rath eine Ausnahme, als er Juli 1640 ..den Herrn Scholarchen befahl, daß man der zwei Juden meäieoruin zween Söhne solle lasse in die Schule gehen, sie des cateekLisrai überheben, auch alle e1s.88ieen Knaben ernstlich anbefehlen, sie unmolestirt zu lassen" (s. Schudt Bd. I, Buch 6, S. 215). 4) Die Einheimischen waren insofern vor den fremden Juden bevorzugt, als sie im Uebertretungsfalle nur V2 Gulden zu zahlen hatten, diese aber 1 Gulden. 5) Stättig. § 33.

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