Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 3
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 359 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2259275-2259329-2259333-2264236--1320-2264306- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
im dreißigjährigen Kriege. 359 nungen und andern ohnhergebrachten oueridus nicht beschwert werden" '); auch ihr Hauszins durfte nicht, wie bereits erwähnt, ohne seine Einwilligung erhöht werden. Ebenso wissen wir bereits 2), daß an den 3 Thoren der Judengasse der auf Blech gemalte Adler die Unterschrift trug: „Rom. Kays. Maj. und des heit. Reichs Schutz". Eine weitere höchst bedeutsame Neuerung, welche der Rath seinerseits schwerlich den Juden gewährt haben würde, brachte die Stättigkeit in der Bestimmung, daß letzterer fortan nicht mehr das Recht haben sollte, die Gemeinde aus der Stadt zu vertreiben, „da die Jüdischheit zu Frankfurt von den Römischen Kaisern sonderbar priveligirt, daß dieselbe in der Stadt geduldet und ihnen Schutz gehalten werden solle" ^). Somit ward der früher nur auf 3 Jahre gewährte Schutz in einen immerwährenden verwandelt. Und da im Fettmilchschen Aufstand die Bewegung gegen die Juden hauptsächlich von den niederen Ständen ausgegangen war, so verordnete die Stättigkeit noch am Schluß^), „daß die Bürger wie auch die Handwerkergesellen, bei den Eidespstichten, damit sie der kais. Maj. u. s. w. verwandt seien, die gemeine Judenschast sammt und sonders in und außerhalb der Gasse unmolestirt und unbeeidigt lassen, sie bei Aufläufen, Feuersn'öthen u. s. w. vor allem Ungemach defendiren sollten". Einen solchen Eid mußten die Handwerksgesellen gleich nach ihrer Aufnahme in die Stadt leisten; den Zuwiderhandelnden ward mit ernster Strafe an Leib und Gut gedroht. Andererseits mußten sich die Juden bei ihrer Aufnahme in die Stättigkeit mit den schwersten Eiden verpflichten^), „den Burgermeistern, Schöffen und Rath der Stadt Frankfurt getreu und gehorsam zu sein, ihrer und gemeiner Stadt Schaden zu warnen. Nutz und Frommen zu fördern und nicht wider sie zu thun mit Worten oder Werken in keine Weise °). Auch ward ihnen untersagt, ihr Recht vor einem anderen Gerichte als dem zu Frankfurt einzuklagen ^). Die sonstigen Bestimmungen der Stättigkeit sowie die Verordnungen, welche das Berhältniß zwischen Christen und Juden regeln, lassen die ungeheure sociale Kluft zwischen beiden Religionsgemeinschaften erkennen. Sie zeigen zur Genüge, daß man die Juden als eine tief unter den übrigen stehende Klasse betrachtete, der man Haß unv Verachtung entgegenbrachte, und die man auf allen Gebieten des Lebens einengte. In bildlichen Darstellungen, in Druck und Schrift ließ man seinem Hasse freien Lauf. Wer von Sachsenhausen aus die Stadt betrat, erblickte auf der Brücke unter dem Brückenthurm das Gemälde eines von 9 Pfriemen durchstochenen, aus vielen Wunden blutenden Knaben, des Simon von Trient, den angeblich ') 1. e. § 112. 2) s. S. 114. 3) Stättig. z 14 und 15. ») 1. e. § 118. y Die Form des Eides s. Stiittig. Z 2—9. ') 1. c. § 1. ') Em Zuwiderhandeln zog den Verlust der Stättigkeit nach sich; s. Brgm. 1620 März 21.