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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 3 · p. Seite 358

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
Date
1889-01-01
Page
Seite 358 (sequence 22)
Language
German
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358 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden nur schwache Versuche, seine Juden von diesen Abgaben zu befreien, zumal sie bei verschiedenen Gelegenheiten die Kronsteuer und den güldnen Opserpfennig als rechtmäßig anerkannt hatten. Im 16. und 17. Jahrhundert aber behauptete der Rath, daß auch diese beiden Steuern vermöge der Verpfändungsurkunde nur ihm allein zufallen müßten, und so kam es, daß von 1530 ab die Juden fast ein ganzes Jahrhundert lang damit verschont blieben. Auch für die Frankfurter Juden läßt sich die auf den ersten Blick auffallende Thatsache nachweisen, daß sich im Laufe des Mittelalters ihre rechtliche und gesellschaftliche Stellung immer mehr verschlechtert hat. Wir erkennen dies aus den Stättigkeiten vom Anfang des 15. bis zum 16. Jahrhundert. Das Aufenthaltsrecht ward den Juden nur auf eine bestimmte Zeit: auf ein halbes oder ganzes, später seit dem 16. Jahrhundert auf 3 Jahre gewährt; nach deren Ablauf stand es dem Rache frei, ihnen die Stättigkeit zu kündigen. Natürlich konnte diese Ungewißheit über die nächste Zukunft in den Juden nie das Gefühl für Heimath und Baterland aufkommen lassen. Am traurigsten war ihre Lage 1612—1616 während der Fettmilchschen Wirren. Da interpretirten einige Frankfurter Juristen die Stelle in der Verpfänduugsurkunde, daß die Juden mit allen Nutzen, Diensten und Gefällen der Stadt angehörten, dahin, als ob sie Leibeigene derselben wären. Aus einer anderen Stelle der Urkunde, „wenn die Juden erstürben, umkämen oder sonsten weggeräumt würden, so sollte die Stadt dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden", folgerten sie und mit ihnen die Zünfte, daß die Bürger mindestens das Recht hätten, sie zu jeder Zeit, wenn es ihnen beliebte, zu vertreiben. Und bei diesen theoretischen Auseinandersetzungen blieben die Zünfte nicht stehen. Am 22. August 1614 wurde die Judengasse gestürmt und die Juden trotz des kaiserlichen Verbotes aus der Stadt und deren Gebiete vertrieben. Erst nach anderthalb Jahren, nach blutiger Unterdrückung des Aufstandes, erfolgte auf Befehl des Kaisers unter militärischem Schutz ihre Rückkehr. Zugleich erhielten jetzt die Juden eine neue Stättigkeit, aber diesmal nicht von der Stadt, sondern, was wohl zu beachten ist, vom Kurfürsten von Mainz und dem Landgrasen von Hessen „als kaiserlichen Kommissarien, sowohl auf Allerhöchst gedachter Ihrer Kais. Majestät gnädigsten Befehl, als auch auf freiwillige Heimstellung eines Erb-Rathes und der Bürgerschaft" Auch sonst zeigte der Kaiser, daß er sich von jetzt ab wieder als obersten Schirmherrn der Frankfurter Juden betrachte, und daß diese in dem Rath keineswegs die letzte und höchste Instanz zu sehen hätten. So untersagte er diesem ausdrücklich, den Juden den Beschwerdeweg an ihn zu verwehren; ohne des Kaisers Willen sollten die Juden mit „weiteren Verord- ») S. Kriegk 1. e. S. 405 ff. 2) S. Einleitung und Schluß zur Stättigkeit.

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