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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 3 · p. Seite 355

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
Date
1889-01-01
Page
Seite 355 (sequence 19)
Language
German
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im dreißigjährigen Kriege. 355 Der Wahlmodus war folgender: Der Vorsänger und der Schulkl'epper holten bei den Rechenherren eine verschlossene Büchse ab, mit welcher sie sich in Begleitung von noch 2 anderen Juden zu jedem in die Stättigteit aufgenommenen und seit 15 Jahren verheiratheten Gemeindemitglied begaben, von diesem unter Beschwörung seiner Seelen Seligkeit 10 ihm nicht verwandte Personen aufschreiben und den Zettel in die Büchse werfen ließen. Diese wurde dann vom obersten Richter (Gerichtsdiener) geöffnet; die die meisten Stimmen hatten, wählten hieraus nach vorausgegangener Vereidigung die Vorsteher. Auch den Klagen über die ganz ungenügende Finanzkontrolle gab der Rath Gehör. Die alten Fünfer wurden abgesetzt und an ihre stelle von den städtischen Rechenherren unter Hinzuziehung einiger Gemeindemitglieder 5 neue lebenslänglich gewählt und aus ihr Amt vereidigt. Bon nun an hatten sie jedes Jahr den Borstehern Rechenschast über die eingenommenen und ausgegebenen Gelder zu geben ^). Somit hatte die Gemeinde ein wichtiges Vorrecht an sich gebracht, die Wahl ihrer Vorsteher; freilich mußte sie dieses Recht jetzt mit der Stadt theilen, welche dadurch einen größeren Einfluß auf die inneren Verhältnisse der Juden gewann. Der so lebhaft ausgesprochene Wunsch, die Dauer des Vorsteheramtes auf 2 Jahre zu beschränken, scheint der Rath erfüllt zu haben; ausdrücklich erklärte er aber die Wahl von Verwandten für unstatthaft. Auch einem anderen Verlangen der Gemeinde kam er entgegen. Diese befürchtete nämlich, daß die 6 alten Zehner sich an ihren Anklägern rächen würden; daher nahm der Rath ersteren das Versprechen ab, „sich aller Ungebühr, Attentaten, Molestierens und Tätlichkeiten in alle weg hinfüro gegen alle und jeden Juden sich zu mäßigen und zu enthalten" 2). Mit diesen Anordnungen kehrte aber die Ruhe in die Gemeinde nicht zurück. Besondern Unwillen mußte es erregen, als 1623 die Rechenherren 2 vakant gewordene Vorsteherstellen eigenmächtig, ohne die gesetzmäßig bestimmte Präsentation besetzten ^). Wahrscheinlich kamen noch andere Gründe hinzu, welche einige Gemeindemitglieder veranlaßten, ein Gesuch an den Kaiser um Ordnung der jüdischen Angelegenheiten zu richten. Der Rath glaubte der Bewegung Herr zu werden, wenn er sich der Häupter der Unzufriedenen bemächtigte. So wurden der oberste Rabbi und noch 4 andere ins Gefängniß geworfen, „weil sie allerhand Aufwicklung unter den Juden anzufangen und E. E. Raths der Judenschaft gegebene Verordnung Vorsteher mehr in die Wagschale fielen. Auch drang sie nicht mit dem Wunsche durch, daß alle in den letzten Jahren gefaßten Beschlüsse noch einmal von den neuen Vorstehern geprüft würden. ') Wer ihnen in der Ausübung ihres Amtes den Gehorsam versagte, den dursten sie mit dem Tragen der Narrenkappe bestrafen oder in der Synagoge als Ungehorsamen ausrufen lassen. 2) Die Gemeinde verlangte sogar ursprünglich einen Revers hierüber von den alten Zehnern. 3) Im Mai 1623 mußten nämlich 2 Vorsteher auf Verfügung des Rathes vom Amt zurücktreten. Die anderen Vorgeschlagenen wiesen aber die Rechenherren wegen zu naher Verwandtschaft zurück und ernannten jetzt selbständig Vorsteher. S. Brgm. 1623 Mai 15.

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