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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 3 · p. Seite 351

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
Date
1889-01-01
Page
Seite 351 (sequence 15)
Language
German
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im dreißigjährigen Kriege. 351 Bon sonstigen Behörden werden erwähnt die „Fünfer" oder die jüdischen Rechenherrn, auch wohl „Aufheber" genannt. Ihre Wahl fand in Gegenwart der Baumeister und Gemeindedeputirten statt. Letztere wählten 40, diese 7, diese wiederum 7, welche schwören mußten, nach bestem Gewisjen nur die Tauglichsten zu Fünfern zu wählen. Die auf so umständliche Weise Erwählten wurden darauf mit der Thora im Arm vereidigt, „einem jedem Recht zu thun". Halbjährlich stellten sie das Budget der Gemeinde fest, berechneten die Einnahmen und Ausgaben, bestimmten darnach die auf den einzelnen fallende Steuerquote. Alle 6 Jahre fand eine neue Vermögenseinschätzung statt. Beschwerden gegen zu hohe Veranlagungen waren zugelassen; den ihm zugeschobenen Eid^) konnte der Klagende zurückweisen; alsdann stimmten die Fünfer unter sich ab, ob sie seine Beschwerde berücksichtigen wollten 2). Sie waren zwar den Zehnern zur Rechenschaftsablegung verpflichtet, doch fand diese zum großen Unwillen der Gemeinde bis 1621 kaum einmal statt. Andrerseits hatten sich ihnen die Zehner über die empfangenen Strafgelder auszuweisen. Das Amt der Fünfer, in deren Händen auch der Schlüssel zur Gemeindekasse war, dauerte 6 Jahre. Ferner sind zu erwähnen die zwei Spitalmeister und die 3 Almosenpfleger. Ihre Wahl fand im Beisein des Zehner- und Siebenerkollegiums, sowie der abtretenden Vorgänger statt. Ueber unbedeutende Geldsummen konnte jeder der beiden Almosenpfleger selbständig verfügen, sonst durfte keiner ohne Wissen des anderen Geld vertheilen ^); vielmehr sollten sie sich jeden Abend darüber verständigen und die an sie gerichteten Gesuche gemeinsam prüfen. Die täglichen Ausgaben wurden in ein Buch eingetragen und ihre beiderseitige Unterschrift hinzugefügt. Unter den Almosenpflegern standen die 5 „Wochengeldverteiler", deren Ausgabebuch von diesen kontrollirt wurde ^). Seit 1618 finden wir noch ein Achterkollegium, bestehend aus 2 Zehnern und 6 Gemeindemitgliedern. Sie entscheiden darüber, ob jemand die zur Aufnahme in die Stättigkeit ^) erforderlichen Eigenschaften, resp. das dazu nöthige Vermögen besitze. Auf ihren Bericht hin wird der Betreffende von den Baumeistern zur Aufnahme in die Stadt den Rechenmeistern empfohlen. Die Stättig. Z 12 bestimmte---„Welcher Iud von seinen zugeordneten Schätzern über Vermögenheit feiner Nahrung sich beschwert befinde, der mag sich mit seinem jüdischen Eid der Aufsatzung mindern oder mehren nach Gelegenheit seiner Nahrung". 2) Andere Bestimmungen hierüber aus späterer Zeit (wahrscheinlich gegen Ende des Krieges) finden sich im Gemeindeb. S. 104b. Auch unsichere Ausstände mußten bei der Einschätzung angegeben werden. Gemeindeb. daselbst. 3) „Dadurch mancher würdige Arme nicht nach Gebühr bekommen hat, während andere sich durch List mehr erschlichen haben." Gemeindeb. 99d. 4) 1. e. 5) „N1^57" s- Gemeindeb. 61a. Horov. II, 22 nennt daher das Kollegium nicht unpassend eine „ Stättigkeitskommission". 23*

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