Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 3
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 350 (sequence 14)
- Language
- German
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350 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden Stättigkeit ^) die übrigen Neun innerhalb dreier Monat zur Neuwahl schreiten. Zur Entlastung der Zehner und Baumeister wurde eine besondere Behörde, die Schiedsrichter (Dajanim) eiugeführt. Die Stättigkeit selbst wies darauf hin 2), indem sie den Zehnern resp. den Baumeistern gestattete, bei der Entscheidung von „geringen Händeln unparteiische Personen hinzuzuziehen". Früher stand es den Parteien frei, die Schiedsrichter nach eigenem Belieben unter den Gelehrten zu wählen; 1618 wurde aber auf Antrag des obersten Rabbi Samuel festgesetzt, „daß die Gelehrten einer Ernennung von seiten der Gemeinde bedurften, um innerhalb bestimmter Grenzen unter dem Ehrentitel „Morenu" (unser Lehrer) von Gemeinde- Mitgliedern an sie gerichtete Fragen zu entscheiden" ^). 1621 wurde nun ein Morenu-Kollegium von 5 Mitgliedern gebildet^). Im selben Jahre wird auch ein Meßgericht ('^ 5^2 c^'O) für die Zeit der beiden Messen eingesetzt. Am Anfang des Monats Tamus wurden alljährlich 3 Personen dazu bestimmt. Das Meßgericht trat am „Geleitstag" („so bald das "!l"5i herkommt") zusammen. Vor die Schiedsrichter kamen alle „disputierliche Sachen", Schuldforderungen sowie Angelegenheiten, welche Witwen und Waisen betrafen. Auch konnten sie bei besonderen Gelegenheiten, wo es sich um hochwichtige Fragen handelte, von den Zehnern zur Berathung hinzugezogen werden. Wer sich dem schiedsrichterlichen Spruch nicht fügte, wurde noch einmal vor 3 Rabbinen, die zu diesem Zwecke dreimal wöchentlich (am Sonntag, Montag und Donnerstag) Sitzungen abhielten vorgeladen; bei weiterer Renitenz verfiel der Betreffende in die Acherosa. Juni 1628 bestimmte aber der Rat auf Bitten der Gemeinde, „daß er denjenigen, welcher sich weigere, vor die jüdischen Schiedssreunde zu kommen oder deren Spruch vorgesetzter Maßen Genüge zu leisten, mit einer Geldbuße von 600 Reichsthalern bestrafen und ihn nichtsdestoweniger zwingen werde, dem gütlichen Spruch ein Genüge zu leisten". Doch stand es jedem srei, gegen das Urteil sowohl der Zehner, als auch der Schiedsrichter beim Rat oder Schultheißen zu appelieren; nur mußte er zuvor „dem ergangenem Spruch auf des obsiegenden Gegenteils geleistete eaution äo in eventum restitneuäo ein völliges Genüge leisten" ^). Die streitenden Parteien hatten je nach der Hohe des Objektes den Richtern Sporteln zu zahlen. Im Gemeindebuch finden wir eine genaue Taxe hierüber aufgestellt ^). ') s 113. -) § 98. 2) Nach Horrov. S. 22 und 23. ^) 1. e. Gemeindebuch 68d. H Ihr Gerichtshof wird ausdrücklich 1621 im Gemeindeb. 1. e. erwähnt und heißt5^2"- Seine Mitglieder wurden alljährlich (ebenfalls am Ansang des Tamüs) neu gewählt. -) Unterg. D. 46. 68d. betrug z. B. das Streitobjekt 100—200 Dukaten, so zahlte jede der beiden Parteien den Richtern einen Dukaten.