Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 3
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 349 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2259275-2259329-2259333-2264236--1310-2264296- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
im dreißigjährigen Kriege. 349 halten beizubringen'). Sie und die Baumeister hatten ein besonderes Strafbuch zu führen, in das sie die Höhe der verhängten Geldstrafen mit Angabe des Grundes verzeichneten 2). Aber noch andere Strafmittel hatten die Zehner resp. die Baumeister gegen Ungehorsame. Sie konnten diesen verbieten, Hochzeit zu halten, ein Kind beschneiden zu lassen, sie zwingen, in Wochentagskleidern die Synagoge zu besuchen, sie daselbst nicht zum Vorlesen aus der Thora aufrufen und ihnen untersagen, irgend eine Einladung zum Essen anzunehmen^). Bei schwereren Übertretungen verhängten die Zehner die Acherosa (."n^k von X7z^6c?c7co), die mildere Form des Bannes; dies wurde in der Synagoge bekannt gemacht; der davon -Betroffene durfte weder Fleisch essen noch Wein trinken und mußte sich von seiner Frau fern halten. Wer sich aber auch an die Acherosa nicht kehrte, verfiel in den Cherem, d. i. die strenge Form des Bannes oder in die Oberacht, wie es einmal heißt ^). Dann war jedem der Verkehr mit ihm auss strengste untersagt und er vom Gottesdienst und jeder heiligen Handlung ausgeschlossen. Dieser Bann ward vom Rabbiner öffentlich verkündigt mit den Worten: ,,^55^' Q^NIO" „Er sei gebannt und verstoßen von aller Heiligung Israels". Aber nicht allein die Wahrung der bestehenden Gesetze und Vorschriften lag den Zehnern ob, auch selbständige Verordnungen erließen sie. So setzten sie eine Kleiderordnung fest, verboten, bei Hochzeiten goldne Ketten und Kronen anzulegen. Ein der Münzvergehungen Verdächtiger mußte, wenn er nach Frankfurt heiratete, 15^ seines Vermögens der Gemeinde geben; ein Fremder bei der Aufnahme in diese 4—5^. Die Beschlüsse der Zehner kamen durch Majorität zu Stande. Einer der Baumeister kreidete die Stimmen auf den Tisch an. In Verwaltungs¬ und Geldbewilligungsfragen galt eine Stimme so viel, wie die andere, in Strafsachen aber die Stimmen des Vaters und des Sohnes zusammen nur als eine. Fehlte krankheitshalber einer der Zehner, so ließ man durch den Baumeister sein Votum abholen. Der Eid der Zehner sowie der Baumeister lautete, „daß sie bei ihrem Gewissen Recht thun, niemandem zu lieb und leide handeln---meiner Herrn (se. des Raths) Sachen stets befördern wollten". Starb einer von den Zehnern, so sollten nach der t) Stättig. § 106. 2) In einem solchen Strafbuch finden wir, daß Jemand 150 Gld. erlegen mußte, weil er „auf die Münze gehandelt; 100 Reichsthaler, weil er auf den Neujahrstag gehandelt: 400 Gld., weil er den Eid verweigert; 25 Gld.. weil er der Zehner Bescheid improbiert; 20 Goldgulden, weil er erklärt, er wolle es einmal machen, daß es recht zugehe; 2 Engelotten, weil er einem Zehner böse Worte gegeben; 28 Reichsthaler, weil er eine Wasserausführung auf der Rechnet erlangt, ohne die Zehner zuvor befragt zu haben u. s. w. 3) Eine andere Strafe war, daß die Ungehorsamen bei Begräbnissen eine gestreifte Kappe aufsetzen und ein brennendes Licht in der Hand tragen mußten. 4) Auch über Bankerottirer konnte er verhängt werden; diese durften übrigens ihren Platz in der Synagoge nicht einnehmen, sondern mußten auf der letzten Bank sitzen, s. Horov. Rabb. II, 43. Für jede Nacht, die Jemand im Cherem zubrachte, hatte er einen Goldgulden zu zahlen. Zeitschr. f. d. Gesch. d. Juden i. Deutsch!. NI. 23