Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 3
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 348 (sequence 12)
- Language
- German
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Z48 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden Dafür hat sie auch dieser mit einer gewissen Autorität der Gemeinde gegenüber bekleidet. Wer sich ihnen widersetzt, soll durch den Schulklöpper in ein sonderlich Buch geschrieben und 'öffentlich vor gemeiner Judenschaft aufgefordert werden, sich solcher ungebührlichen und unordentlichen Sachen zu enthalten und daneben 2 Gulden dem Rath zur Strafe zahlen '). Wird er bei beharrendem Ungehorsam zum zweiten und dritten Mal in das Buch verzeichnet, den will der Rath mit einer hohen Geldbuße belegen, ihn auch eine Zeit lang die Kappe tragen lassen, unter erschwerenden Umständen sogar nach Verlust der Stättigkeit aus der Stadt weisen 2). So beschloß auch der Rath, dem Juden Simon „zum Horn", über den die Baumeister sich beschwerten, die Stättigkeit aufzukündigen und ertheilte zugleich den Rechenmeistern die Vollmacht „dergleichen böse Buben auf Begehren der Baumeister abzuschaffen" ^). Die Pflichten der Baumeister sind mannigfacher Art. Sie haben dafür zu sorgen, daß die Gasse stets rein und frei von allen Unsauberkeiten sei 4). Sie haben die Steuern und Strafgelder dem Rechneiamt abzuliefern. Auch eine beschränkte Gerichtsbarkeit und Strafvollstreckung ist ihnen bewilligt. Geringe Händel sollen sie selbständig im Beisein unparteiischer Personen und „wen sie sonst bei sich leiden mögen", entscheiden, damit nicht in Zukunft „etliche unruhige Juden um ganz geringer und liederlicher Sachen willen täglich in den Römer vor die Bürgermeister und Rechenmeister gelausen kommen Gegen diejenigen, welche in der Gasse „grobe Frevel, Schlägerei und Exceß, entweder mit der Münz oder anderer Ungebühr, begehen ^), sollen sie in Verbindung mit den übrigen Zehnern mit scharfen Geldstrafen vorgehen und sogar ihre Ausweisung beantragen. Denjenigen, der sich weigert, die Strafe zu bezahlen, bedroht der Rath mit einer Buße bis zu 50 Goldgulden. Auch den Zehnern gegenüber wird den Juden Gehorsam eingeschärft^). Sie verwalten das Vermögen der Waisen bis zu deren Mündigkeitserklärung 8). Besonders verpflichtet waren sie, die Uebertreter der Münzordnung dem Rat anzuzeigen ^). Es sollte auch keiner in die Stättigkeit aufgenommen werden, ohne ein Zeugniß der Zehner über sein Wohlver- ') Stättig. Z 99 und 100. 2) 1. e. 3) Brgm. 1619 Novemb. 18. 4) Stättig. § 34: „bei Strafe eines Gulden, den der Baumeister zu bezahlen, so oft es übertreten wird, schuldig ist und von den Uebertretern wiederfordern und einbringen möge". 5) Stättig. § 98. «) Doch betont die Stättigkeit (§ 98 und 100) ausdrücklich, daß Mord, Todschlag und andere wichtige Sachen vor den Rath und den Bürgemeister gebracht werden sollen. ') Stättig. § 91. H S. Protokoll in causa, ^on. van. I^lentenstein etc. xaZ. 565; Untergew. L. 45 k'. S) Stättig. § 91.