Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1889
- Issue
- Heft 3
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
- Date
- 1889-01-01
- Page
- Seite 347 (sequence 11)
- Language
- German
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im dreißigjährigen Kriege. 347 eine höchst wichtige Klausel hinzu, die später von beiden Parteien zu ihren Gunsten gedeutet wurde. Bei Strafe des Bannes verboten nämlich die Rabbinen „daß man nicht solle mehren oder mindern von all diesen Sachen, sondern durch die mehnsten (meisten) Stimmen der Gemeindt, und wie die meinsten Stimmen gemeint ist, also soll es gehalten werden" ^). Die dagegen handelnde Partei wird mit dem Bann bestraft und außerdem mit einer Buße von 6000 Dukaten. Beide Theile erkannten den Kompromiß an, und so kehrte für kurze Zeit der Friede wieder in die Gemeinde zurück. In ihrem Kampfe gegen die oligarchische Gemeindeverfassung dürfen wir Wohl einen letzten Ausläufer der Fettmilchschen Bewegung erblicken, deren Tendenz es ja war, den festgeschlossenen Ring der städtischen Oligarchie zu durchbrechen und auch den breiteren Schichten der Bevölkerung Antheil an der Regierung zu geben. Um alle diese Vorgänge in der Judengasse kümmerte sich der Rath wenig oder vielmehr gar nicht; er glaubte, daß durch die neue Stättigkeit das Verhältnis zwischen der Gemeinde und ihren Vorstehern in ausreichender Weise geregelt worden sei. Die Stättigkeit enthält allerdings eine Menge daraus bezüglicher Bestimmungen, aus denen wir in Verbindung mit anderen Quellen ein ungefähres Bild der Gemeindeverfassung gewinnen können. An der Spitze derselben stehen die 2 Baumeister. Die Zehner wählen sie aus ihrer Mitte ^) durch das Los für die Dauer von 2 Monaten, so daß nach Ablauf von 10 Monaten die Reihe an sämmtliche Zehner kommt; für die 2 letzten Monate des Jahres werden 2 Baumeister aus den Siebenern genommen. Die Baumeister sind die offiziellen Vertreter der Gemeinde nach außen hin; sie beruft der Rath, wenn er der Judenschaft irgend welche Mittheilung zu machen hat oder neue Verordnungen treffen will; sie unterzeichnen und überreichen ihm die Supplikationen. Auswärtige Abgesandte, welche einen Auftrag an die Frankfurter Juden haben, wenden sich zuerst an die Baumeister. Sie versammeln die Gemeinde, lesen ihr die Erlasse des Rathes vor^), für deren Uebertretung sie auch verantwortlich gemacht werden. ^HN."! ."^55 öll^ 155 ^OIT^ '^55 .^125"! Nl^v.^ In demselben Acktenstück wird die den Zehnern feindliche Partei genannt. Uebersetzt wird es mit „die neben den Zehnern sein". Der Ausdruck ist mir nicht klar. Bezeichnet er etwa die neuen Zehner im Gegensatze zu den alten? Oder einen von der Gemeinde mit der Führung ihrer Sache ernannten Ausschuß? Oder überhaupt die Gemeinde im Gegensatz zu den Zehnern? 2) Stättig. Z 91. Daselbst auch die Bestimmung, falls die Wahl auf einen gefallen sei, der mcht vermögend genug wäre, so daß das gemeine Geld bei ihm nicht genugsam versorgt wäre, so soll er 400 Gulden Kaution erlegen. — Der Judenwirth soll sich nicht mit dem Baumeisteramt beladen, er sei denn von den Zehnern dazu verordnet (ebend.). 3) Ebenso alljährlich die Stättigkeit in der Synagoge.