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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 3 · p. Seite 346

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
Date
1889-01-01
Page
Seite 346 (sequence 10)
Language
German
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346 Kracauer: Beitrage zur Geschichte der Frankfurter Juden Matthias gab den Klagen Gehör und erließ ein scharfes Mandat gegen die Zehner, in welchem er sie aufforderte, „das jüdische Gericht von allen parteiischen Personen zu erledigen". Im übrigen gab er den kaiserlichen Kommissarien die Entscheidung auch dieser Angelegenheit in die Hand. Als nun die alten Zehner um ihre Wiedereinsetzung und Bestätigung ihrer früheren obrigkeitlichen Rechte baten, erklärten die Kommissarien dies nur unter der Bedingung thun zu wollen, daß die gesammte jüdische Gemeinde sich in einer besonderen Eingabe damit für einverstanden erkläre. Bald darauf überreichten die alten Zehner den Kommissarien ein von zahlreichen Verwandten, Freunden und sonstigen Anhängern unterzeichnetes Aktenstück, welches sie für die Willensmeinung der gesammten Gemeinde ausgaben, und erlangten auf diese Weise ihre Bestätigung und zugleich die Rechte, wie wir sie in der Stättigkeit finden. Die Gegenpartei wurde mit ihrem Begehren, daß das Vorsteheramt „nach Pragerischem Schlage umgewandelt werde", d. h. daß die Vorsteher untereinander nicht verwandt sein durften, abgewiesen. Natürlich beruhigte sich dieselbe nicht dabei. Ihr Anhang wuchs immer mehr; immer lauter protestirte man gegen den Mißbrauch, den die Zehner mit dem Namen der Gemeinde getrieben hatten. Letztere befand sich bald in einer ähnlichen Auflehnung gegen die „angemaßten Zehner", wie wenige Jahre vorher die Bürger Frankfurts gegen den Rath. Doch behielt hier die Stimme der Gemäßigten die Oberhand, die die extremen Parteigänger auf beiden Seiten beschwor, „sich doch jetzt nach erst erlangtem Port und entflohenem Schiffbruch nicht leichtlich wieder zu Meer oder in einen anderwerthlichen Labyrinth zu begeben". November 1617 einigte man sich mit Bewilligung der städtischen Rechenherrn dahin, die Entscheidung des Streites drei unparteiischen Richtern, den Rabbinen von Fulda, Hildesheim und Metz, zu überlassen, deren Schiedsspruch man sich unbedingt zu unterwerfen habe; gegen die Ungehorsamen sollten die Rechenherrn einschreiten, abgesehen von den Strafen, welche sich die Rabbinen noch vorbehielten. Diese verhörten sowohl die alten, als auch die neuen Zehner, welche sich bitter über die Verletzung des Vertrages beschwerten. Erstere erwiderten hieraus, daß derselbe ihnen abgezwungen sei und sie demnach nicht verpflichtet gewesen seien, sich darnach zu halten. Nach langen Verhandlungen, die sich bis Ende 1618 Hinzegen, entschieden endlich die Rabbinen, daß der alte Vertrag kassirt sei, mithin die neuen Zehner von ihrem Amte zurückzutreten hätten. An ihre Stelle sollten jetzt sieben andere Vorstandsmitglieder, „die Siebener" gewählt werden, die aber nicht miteinander verwandt sein durften. Sie sollten den alten Zehnern vollständig gleichberechtigt sein, auch zum Baumeisteramt zugelassen werden; nur blieb den Zehnern das Recht vorbehalten, die durch Todesfall erledigten Zehnerstellen selbständig zu besetzen. Die Amtsdauer der Siebener ward auf 2 Jahre beschränkt, nach deren Ablauf entweder alle oder zum mindesten vier abtreten mußten Diesem Kompromiß fügten die 3 Rabbinen noch Näheres hierüber sowie über den höchst komplizirten Wahlmodus der Siebener s. Anhang.

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