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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 3 · p. Seite 338

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 3
Article
Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden im dreißigjährigen Kriege337
Date
1889-01-01
Page
Seite 338 (sequence 2)
Language
German
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338 Kracauer: Beiträge zur Geschichte der Frankfurter Juden Sie beträgt für jede Haushaltung einen Goldgulden. (Vergl. übrigens die Tabelle aus S. 131). Für die Aufnahme in die Stättigkeit zahlt ein Ehepaar, von welchem beide Theile auswärtig sind, 48 Goldgulden; ist es nur der eine Theil, 24 Goldgulden; dazu noch 4 Goldgulden für die Brunnenröhren. Einheimische Ehepaare brauchten nur die letztere Abgabe zu entrichten^). 4) Schutzgeld. Alle Nichtbürger haben es zu entrichten. Für die Juden beträgt es 2000 Gulden, in halbjährlichen Raten (zur Oster- und Herbstmesse) zahlbar. 5) Boleten- (Bolletten-) oder Erlaubnißgelder. Die Stättigkeit 2) verbot den Juden, des Nachts, sowie an Sonn- und Feiertagen, besonders von Charfreitag bis nach den Ostertagen die Gasse zu verlassen. Die Erlaubniß hierzu, die besonders zur Meßzeit nachgesucht wurde, erhielten sie nur gegen Erlegung einer bestimmten Gebühr (von 5 Batzen), die in den ersten Zeiten des Krieges nicht unbedeutend war, später aber aus leicht begreiflichen Gründen immer mehr abnahm. Auch sie wurde halbjährlich zur Zeit der beiden Messen entrichtet und betrug für 1619 140 Gld. 18 Sch ill. 4 Hell. 8 „ „ 1622 394 „ 4 ,. „ 1625 98 ., — „ 1628 155 „ „ — „ ., 1631 21 ., 6 „ .— „ „ 1634 — „ — „ „ 1637 — „ .— „ — ., „ 1640 77 ., 16 ., — „ ., 1643 50 ., 16 „ — „ „ 1646 — „ — „ 6) Nachtgeld. (s. S. 137) „Durch den Rechenrichter in seiner Büchse geliefert nach Abzug seiner Gebühr" (von 16 Gld.). Inbegriffen in dieser Steuer sind die 14 Gulden „Schalandsgelder". Das Nachtgeld betrug: 1618 84 Gld. 1 Schill. 3 Hei 1620 50 18 ., .— „ 1622 105 5 „ 6 „ 1623 145 4 „ 1 ., 1626 37 4 „ 8 „ 1628 48 1 ., 3 „ 1630 37 10 ., 8 ., 1631 13 " 8 „ 1632 — 4-)I 1634 4 6 „ 1636 22 20 „ 1 1638 10 „ 12 „ 4 „ Später hatten sie nur 2 Goldguld. zu zahlen, aber außerdem noch Sporteln für den Schreiber, Diener und Richter. S. Taxordnung des Löbl. Rechneiamts bei Moritz, Versuch einer Einleitung in die Staatsverfassung u. s. w. Band I, S. 238. 2) § 24—26. 3) Die Rechenrneisterb. notiren außerdem noch: „sonsten seindt eine Zeit hero von denjenigen fremden Juden, so in die Stadt gewollt und ein Jeder einen Dukaten geben müssen, eingenommen worden 99 Gld. 4 Schill."

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